Mit dem Gesetz zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass- und Teilungs-
sachen werden vor allem Effizienzgewinne bei der Vollstreckung in Geldforderungen angestrebt: Der Gerichtsvollzieher soll die zentrale Rolle in der Zwangsvollstreckung erhalten, wodurch aufseiten der Rechtspfleger Kapazitäten zur richterlichen Entlastung frei werden sollen.
Der BDIU begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Referentenentwurfs, die Zwangsvollstreckung effizienter zu gestalten.
Die Etablierung des Gerichtsvollziehers als zentrale Instanz für Mobiliarvollstreckung durch die Übertragung der Forderungspfändung und damit die Reduzierung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten kann einen richtigen Schritt insbesondere im standardisierbaren Massenverfahren darstellen.
Um das Potenzial dieser einzelnen Maßnahme voll ausschöpfen zu können, müssen zunächst folgende Rahmenbedingungen geschaffen werden:
- Die Gerichtsvollzieher müssen vollumfänglich und nach bundesweit gleichen Standards im Rechtsgebiet der Forderungspfändung umfassend aus- bzw. weitergebildet sein. Dabei darf der bereits aufgebaute Erfahrungsschatz der Rechtspfleger nicht verloren gehen.
- Mit Blick auf den Gläubiger als Herr des Verfahrens und seinem oftmals vorhandenen zusätzlichen Wissen zum Schuldner und der bisherigen Einziehungshistorie sehen wir im Verfahrensablauf regelmäßig eine Sollbruchstelle, die dazu führt, dass der sogenannte „Kombi-Auftrag“ nur in Ausnahmefällen greift. Eine echte Effizienzsteigerung ist erst dann gegeben, wenn der Informationsaustausch mit dem Gläubiger oder seinem Vertreter nach Abnahme der Vermögensauskunft beschleunigt und vereinfacht werden. Lediglich bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sehen wir eine Verfahrensvereinfachung.
- Der Rechtsmittelweg muss eindeutig und beidseitig an Fristen gebunden werden, um eine zeitnahe Durchführung von Vollstreckungshandlungen zu gewährleisten.
- Die zentrale Stelle des Gerichtsvollziehers darf nicht zu einem Qualitätsverlust bei der Abnahme der Vermögensauskunft führen. Es besteht sonst die Gefahr, dass der Schuldner sein Forderungsvermögen verschleiert, da er den unmittelbaren Zugriff des Gerichtsvollziehers befürchten muss.
- Die Umstellung des Verfahrens muss bundeseinheitlich vollzogen werden. Länderspezifische Ausnahmeregelungen schränken die Chancengleichheit in der Zwangsvollstreckung ein und stören damit den Rechtsfrieden.
Vor diesem Hintergrund sieht der BDIU durch die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen keine durchgreifende Verbesserung gegenüber dem Status Quo bei gleichzeitig hohem Aufwand. Mit Blick auf die oben skizzierten notwendigen Begleitmaßnahmen sehen wir die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Schritte als verfrüht an. Gern steht der BDIU mit der Praxiserfahrung seiner Mitglieder für die Mitarbeit an einem Gesamtkonzept zur Verfügung.
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hierneben zum Download.