Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten BMG-Änderungsgesetzes

Inkassodienstleister sind auf Melderegisterauskünfte angewiesen, um ihre legitimen Aufgaben erfüllen zu können: Meist mit Hilfe eines Dienstleisters für Melderegisterauskünfte erfragen Inkassodienstleister die Adressdaten von Schuldnern, um mit diesen in Kontakt treten zu können. 

Der BDIU begrüßt die Zielsetzung des Gesetzentwurfs, bedrohte Personen besser vor einer missbräuchlichen Ausforschung ihrer Wohnanschrift zu schützen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zu Auskunftssperren werden als angemessen erachtet. 

Nachfolgend Kritik und Vorschläge des BDIU:

Automatisiertes und elektronisches Verfahren

Der BDIU schlägt vor, dass die Teilnahme an einem automatisierten Verfahren für Meldebehörden verpflichtend sein sollte. Der weitere Ausbau elektronischer Verfahren muss zügig erfolgen.

Sowohl das automatisierte als auch das elektronische Verfahren ermöglichen eine schnelle Bearbeitung von Anfragen, was die Gesamteffizienz erhöht.

Das automatisierte Verfahren führt auch zu langfristigen Kosteneinsparungen, da weniger personelle Ressourcen benötigt werden. Außerdem sind automatisierte Verfahren uneingeschränkt verfügbar, da sie rund um die Uhr einsatzbereit sind. Darüber hinaus leisten automatisierte Verfahren einen wichtigen Beitrag zur Fehlervermeidung und erhöhen somit die Genauigkeit der Datenverarbeitung.

Das elektronische Verfahren bietet den Vorteil eines flexiblen Zugriffs von überall aus. Durch moderne Verschlüsselungstechniken und umfassende Sicherheitsmaßnahmen kann ein hoher Standard in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet werden. Zudem trägt die Reduzierung von Papierverbrauch und physischen Dokumenten zur Verringerung der Umweltbelastung bei.

Neutrale Antworten

In Fällen von neutralen Antworten der Meldebehörde sollte erkennbar sein, ob die neutrale Antwort aufgrund von tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erteilt wurde.

Dadurch wird dem Anfragenden die Möglichkeit eröffnet, gegebenenfalls weitere Angaben oder Nachweise bereitzustellen, um die Identität der gesuchten Person zu bestätigen und die Berechtigung für eine Auskunft zu belegen.

Zumindest für einen Übergangszeitraum sollten neutrale Antworten kostenfrei sein.

Ausdehnung der Eintragungsfrist 

Die Ausdehnung der Eintragungsfrist einer Auskunftssperre von zwei auf drei Jahren beurteilen wir kritisch.  

In sehr vielen Fällen sind Bedrohungen zeitlich beschränkt. Demzufolge  entfällt der Schutzzweck dieser Maßnahme. In Bezug auf die Ausdehnung der Eintragungsfrist ist auch zu berücksichtigen, dass Auskunftssperren bei offenen Forderungen für die betroffenen Personen mit Nachteilen verbunden sind, da im Laufe der Zeit weitere Zinsen und Kosten anfallen. 

Hinzu kommt, dass auch behördliche Angelegenheiten oder Vertragsabschlüsse für die Betroffenen erschwert sein können. 

Bedingter Sperrvermerk 

Wir regen an, den bedingten Sperrvermerk zu überarbeiten. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass der Bewohnerkreis von Senioreneinrichtungen und Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtungen als gefährdete Personen eingestuft werden.