Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge sollen die wesentlichen Vorschriften der Verbraucherkredit-RL-neu umgesetzt werden.
Der BDIU versteht die Notwendigkeit der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht. Bei bestimmten Konstellationen von Händlern und Darlehensgebern im Onlinehandel kann es aber im Sinne des jetzigen Entwurfs vorkommen, dass Händler selbst ungewollt in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB geraten – mit Verpflichtungen, die gerade kleine und mittelständische Betriebe nicht schultern können. Dies wäre eine ungewollte Benachteiligung solcher Betriebe, die sich nicht aus den Pflichten der Richtlinie ergibt.
Zweitens geht es über die Ziele der umzusetzenden Richtlinie hinaus, dass Verbraucherschutzrechte nun weiter gefasst werden sollen. Dadurch würde aus jedem Verstoß gegen diese Rechte automatisch auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstehen. Dies verursacht zunächst Verunsicherung und könnte im Zweifelsfall darüber hinaus dazu führen, dass etwa bei der Rechtsdurchsetzung ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zwei Mal geahndet werden könnte – zum einen träfe es den Auftraggeber und zum anderen den von ihm beauftragten Rechtsdienstleister. Diese nicht beabsichtigte Möglichkeit sollte im Sinne der Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung von legitimen Gläubigerinteressen verhindert und schon im Gesetzentwurf korrigiert werden.
Schließlich weist der BDIU darauf hin, dass der Gesetzentwurf einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, nämlich die Pflicht zur Nachsicht im neu vorgesehenen § 497a BGB. Dieser Begriff ist interpretationsbedürftig und erhöht die Rechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften weiter. Der BDIU regt an, den Begriff Nachsicht durch einen Begriff zu ersetzen, der keiner zusätzlichen Auslegung bedarf.