Stellungnahmen

Stellungnahme zum Einsatz von Videokonferenztechnik

Von dem Gesetzgebungsverfahren sind Belange der Inkassowirtschaft betroffen – an dieser Stelle möchten wir vor allem mit Bezug auf die im Referentenentwurf vorgesehene Möglichkeit der Abnahme der Vermögensauskunft per Videokonferenztechnik Stellung nehmen.

Die Inkassobranche hat ein starkes Interesse daran, dass die Qualität der Vermögensauskunft durch den Einsatz von Videokonferenztechnik nicht beeinträchtigt wird. Die Identität des Schuldners muss bei der Abnahme der Vermögensauskunft per Videokonferenztechnik zweifelsfrei festgestellt werden können. Auch muss aus unserer Sicht als Gläubigervertreter gewährleistet sein, dass die vom Schuldner zur Vermögensauskunft vorzulegenden Unterlagen auf Schlüssigkeit geprüft werden können.  

Vorschläge und Anregungen

  1. Wir schlagen vor, dass in den Gesetzentwurf eine verbindliche Regelung zur Feststellung der Identität des Schuldners bei der Abnahme der Vermögensauskunft aufgenommen wird.
  2. Nach unserer Auffassung kann der Qualitätsstandard, den die Gerichtsvollzieher bisher an die Abnahme einer Vermögensauskunft stellen, nur dann gehalten werden, wenn die nach § 802f Abs. 4 Satz 2 ZPO (RefE) vorzulegenden Unterlagen für eine Schlüssigkeitsprüfung durch die Gerichtsvollzieher geeignet sind.