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EU | Neue Vorschläge der Kommission zur Geldwäschebekämpfung

Update Mai 2023: EP möchte Inkassounternehmen wieder zu Verpflichteten im Sinne des GwG machen

Das Europäische Parlament hat den Verordnungsvorschlag der Kommission beraten und einen Bericht mit seinen Änderungswünschen vorgelegt. Eine vom Parlament beschlossene Änderung (Amendment 94) hätte die Folge, dass Inkassounternehmen wieder in den Kreis der Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes aufgenommen würden: Artikel 3 des Verordnungsentwufs („Obliged entities“) soll ergänzt werden durch „certified debt collectors“. Über den Vorschlag der Kommission und die Änderungswünsche des EP wird nun mit dem Rat im Trilogverfahren verhandelt.

Der BDIU arbeitet darauf hin, dass die Bundesregierung im Rat den die Inkassounternehmen betreffenden Änderungswunsch ablehnt. Der Bundestag hat nämlich 2019 ausdrücklich beschlossen, dass registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Bezug auf die Erbringung von Inkassodienstleistungen nicht mehr Verpflichtete im Sinne des GwG sind. Die vom EP gewünschte Änderung der vorgesehenen Richtlinie würde der Entscheidung des Bundestags zuwiderlaufen.

Wir haben in dieser Angelegenheit bereits das Bundesfinanzministerium um entsprechende Positionierung der Bundesregierung im Rat gebeten und sind auf unsere Ansprechpartner im Bundestag zugegangen. Auch unser europäischer Dachverband FENCA engagiert sich auf der Ebene der EU dafür, dass der Änderungswunsch des Parlaments keinen Eingang in die Verordnung findet.

20. Juli 2021: Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die EU-Kommission möchte, dass die Regeln zur Geldwäschebekämpfung stärker auf der europäischen Ebene koordiniert und überwacht werden. Mit diesem Ziel hat sie kurz vor der Sommerpause ein Paket mit vier Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt (sie finden die Vorschläge zum Download neben diesem Beitrag).

Es soll eine neue EU-Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen werden.

Eine Verordnung, die nach Verabschiedung unmittelbar anzuwenden wäre, adressiert die Bereiche Kundensorgfaltspflichten und wirtschaftliches Eigentum.

Die Sechste Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die Richtlinie 2015/849/EU ersetzen. Sie müsste nach Verabschiedung auf europäischer Ebene noch in nationales Recht umgesetzt werden. Der Richtlinienentwurf umfasst Vorschriften zu nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten.

Auch die Geldtransfer-Verordnung von 2015 (Verordnung 2015/847) soll überarbeitet werden. Vorgesehen sind neue Möglichkeiten für die Rückverfolgung von Krypto-Transfers.

Die Vorschläge der Kommission werden nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Die künftige Geldwäschebekämpfungsbehörde soll laut der Vorschläge 2024 ihre Arbeit aufnehmen 2024 und kurz darauf – sobald die Richtlinie umgesetzt ist und der neue Rechtsrahmen wirksam wird – mit der direkten Beaufsichtigung beginnen.