Mit dem zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Restschuldbefreiungsverkürzungsgesetz ist die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung (InsO) von ehemals sechs auf drei Jahre verkürzt worden.
Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zu berichten hat, wie sich die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern ausgewirkt hat. Zugleich sollten etwaige Hindernisse beleuchtet werden, die von der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für den wirtschaftlichen Neustart restschuldbefreiter Verbraucher ausgehen.
Die Bundesregierung konnte keine Anzeichen für negative Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern feststellen.
Die Aussagekraft der erhobenen Daten sei von vornherein eingeschränkt: Zum einen war der Evaluationszeitraum zu knapp bemessen (erste Restschuldbefreiungen im verkürzten Verfahren konnten frühestens im Oktober 2023 erteilt werden und im Juni 2024 musste die Evaluation schon abgeschlossen sein) und zum anderen haben besondere Ereignisse während des Evaluationszeitraums Ergebnisse beeinflusst: Auswirkungen und Spätfolgen der COVID-19-Pandemie, die wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffs auf die Ukraine, die Störungen weltweiter Lieferketten, die Vervielfachung der Inflationsrate und die signifikanten Anhebungen des Zinsniveaus. Im Ergebnis sieht die Bundesregierung mangels Anhaltspunkten für Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Die zweite Evaluierungsfrage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts hat sich zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 erledigt: Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. Da diese Speicherfrist derzeit sechs Monate beträgt, geht die heutige Rechtslage weit über den gesetzgeberischen Plan hinaus, der eine einjährige Speicherhöchstfrist vorgesehen hatte. Somit besteht in Bezug auf das Anliegen, den wirtschaftlichen Neustart der Schuldner gegen Beeinträchtigungen abzusichern, derzeit ebenfalls kein unmittelbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Den vollständigen Bericht der Bundesregierung finden Sie auf der Bundestags-Drucksache 20/12250.