Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Auszug aus dem BGBl hierneben). Es tritt am 20. November 2026 in Kraft.
Für Inkassounternehmen (wie auch für Schuldner) geht mit diesem Gesetz eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf Zahlungsvereinbarungen im Inkasso einher: Zwar sind Ratenzahlungsvereinbarungen keine Verbraucherkredite, dennoch drohen sie als entgeltlicher Zahlungsaufschub nach § 506 BGB n.F. angesehen zu werden. Die Folge wäre, dass es unmöglich werden könnte, Zahlungsvereinbarungen im Inkasso abzuschließen. Hierzu haben wir ein Memo für das Bundesjustizministerium verfasst.
Der BDIU ist mit dem Bundesjustizministerium im Austausch und arbeitet auf das Ziel hin, die Rechtsunklarheit zu beseitigen.
April 2026: Beschluss im Bundestag
Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge wurde am 17. April 2026 im Bundestag in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Teil des Beschlusses des Bundestags ist die Ausschussempfehlung, mit dem ein neuer § 37a BDSG geschaffen wird. Einerseits soll damit der Verbraucherschutz verbessert und andererseits den Vorgaben des EuGH, die sich aus dem sogenannten SCHUFA-Urteil vom 07.12.2023 ergeben (Rs. C-634/21), Rechnung getragen werden.
Nun steht der zweite Durchgang im Bundesrat an, danach wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und soll zum 20. November 2026 in Kraft treten.
Juli 2025: Stellungnahme des BDIU
Der BDIU hat zum Referentenentwurf des BMJV Stellung genommen. Wir kritisieren, dass es bei bestimmten Konstellationen von Händlern und Darlehensgebern im Onlinehandel aber im Sinne des jetzigen Entwurfs vorkommen kann, dass Händler selbst ungewollt in die Rolle von Darlehensgebern im Sinne von § 506 Abs. 1 BGB geraten – mit Verpflichtungen, die gerade kleine und mittelständische Betriebe nicht schultern können. Dies wäre eine ungewollte Benachteiligung solcher Betriebe, die sich nicht aus den Pflichten der Richtlinie ergibt.
Zweitens geht es über die Ziele der umzusetzenden Richtlinie hinaus, dass Verbraucherschutzrechte nun weiter gefasst werden sollen. Dadurch würde aus jedem Verstoß gegen diese Rechte automatisch auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstehen. Dies verursacht zunächst Verunsicherung und könnte im Zweifelsfall darüber hinaus dazu führen, dass etwa bei der Rechtsdurchsetzung ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht zwei Mal geahndet werden könnte – zum einen träfe es den Auftraggeber und zum anderen den von ihm beauftragten Rechtsdienstleister. Diese nicht beabsichtigte Möglichkeit sollte im Sinne der Rechtssicherheit bei der Wahrnehmung von legitimen Gläubigerinteressen verhindert und schon im Gesetzentwurf korrigiert werden.
Schließlich weist der BDIU darauf hin, dass der Gesetzentwurf einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, nämlich die Pflicht zur Nachsicht im neu vorgesehenen § 497a BGB. Dieser Begriff ist interpretationsbedürftig und erhöht die Rechtsunsicherheit, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Verbraucherschutzvorschriften weiter. Der BDIU regt an, den Begriff Nachsicht durch einen Begriff zu ersetzen, der keiner zusätzlichen Auslegung bedarf.
Juni 2025: Referentenentwurf vorgestellt
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge vorgelegt. Die Verbraucherkreditrichtlinie ist aus dem Jahr 2023 und sollte bis November 2025 umgesetzt werden.
Mit dem Umsetzungsgesetz soll der Anwendungsbereich des deutschen Verbraucherdarlehensrechts deutlich erweitert werden: Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite sowie „Buy‑Now‑Pay‑Later“-Modelle in den Regelungsbereich einbezogen. Hingegen soll der Kauf auf Rechnung ausdrücklich nicht unter die neuen Verbraucherkreditregeln fallen.
Der BDIU wird sich zum Gesetzentwurf positionieren und eine eigene Stellungnahme einreichen.