Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt erhält die Rechtsanwaltschaft neue Möglichkeiten, sich auch auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen zu betätigen. Nach der Wahrnehmung des BDIU wird von diesen neuen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, insbesondere von der Vereinbarung eines Anteils an der Streitforderung als Erfolgshonorar.
Vor diesem Hintergrund ist es im Sinne einer kohärenten Behandlung von Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen sinnvoll, den Akteuren gleichwertige Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu geben und weiterhin noch bestehende Gebiete der Ungleichbehandlung von Rechtsdienstleistenden einerseits und der Rechtsanwaltschaft andererseits zu beseitigen.
Schon mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht verfolgte der Gesetzgeber unter anderem das Ziel, eine möglichst weitgehende Kohärenz zwischen den Vorgaben für die Rechtsanwaltschaft und denen für Inkassodienstleistende herzustellen („Gleichbehandlung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern“, Bundestags-Drucksache 19/20348, S. 1, S. 27).
Eine Erweiterung der Rechte der nach dem RDG registrierten Personen ging mit dem Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt nicht einher, auch wenn sich die Inkassodienstleistungstätigkeit eines Anwalts von der eines Inkassodienstleisters nicht wirklich unterscheidet – gegebenenfalls von der Ausnahme abgesehen, dass der Letztgenannte im Rahmen der Forderungsbeitreibung dem Forderungsinhaber auf Wunsch häufig ein breiteres Serviceangebot (bspw. durch Bonitätsprüfung, Schuldnerüberwachung oder Übermittlung kreditrelevanter Merkmale an eine Auskunftei in Auftragsverarbeitung) zur Verfügung stellen kann, zu dem die Anwaltschaft eher nicht bereit ist, geschweige denn – teilweise mangels Infrastruktur – schlicht nicht imstande ist.
Der BDIU zeigt in dieser Stellungnahme verschiedene Bereiche auf, in denen für die kohärente Behandlung von Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern weitere Schritte notwendig sind.