Stellungnahmen

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes

Mit dem Gesetz sollen Inkassodienstleister (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes – RDG) aus dem Kreis der Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 11 des Geldwäschegesetzes (GwG) herausgenommen werden, nach dem derzeitigen Wortlaut des RefE soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen.

Dass Inkassounternehmen, soweit sie Inkassodienstleistungen erbringen, nicht mehr zum Verpflichtetenkreis gehören sollen, begrüßen wir ausdrücklich.

Tatsächlich ist der Bereich der Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 RDG nicht risikoanfällig, d.h. nicht geldwäschegefährdet.

Es ist mehr als fraglich, ob durch die Einschaltung eines Inkassodienstleisters, der seinerseits Gebühren und Kosten in Ansatz bringt, illegal erworbene Vermögenswerte effizient in den legalen Wirtschaftskreislauf – in Form von vermeintlichen Forderungen – verdeckt eingeschleust werden können. Bereits die Ausgestaltung der Inkassoprozesse spricht daher eindeutig gegen eine Beteiligung an geldwäscherelevanten Sachverhalten.

Diesen Schluss legt auch die Auswertung der Financial Intelligence Unit Deutschland für die Jahre 2011 bis 2016 nahe, in denen für die (noch) verpflichteten „Inkassounternehmen und Vermögensverwalter“ insgesamt lediglich fünf Verdachtsmeldungen ausgewiesen werden (die letzte Meldung war 2014 zu verzeichnen). Offen bleibt dabei zudem, ob die Verdachtsmeldungen bezüglich der Inkassodienstleister oder bezüglich der Vermögensverwalter erhoben wurden.

Aufgrund des niedrigen, belegten Geldwäsche-Risikos ist es daher völlig richtig, die weit überwiegend mittelständischen Inkassodienstleister von den umfangreichen Dokumentations- bzw. Analysepflichten zu entlasten, die sich aus ihrer derzeitigen Eigenschaft als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG ergeben. Aus diesem Grund befürworten wir allerdings eine Änderung des vorgeschlagenen, neu einzufügenden Halbsatzes in § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG.

I. Änderungsvorschlag zu Artikel I, Nr. 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe hh, S. 8 des RefE

Der mit Artikel I, Nr. 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe hh des RefE vorgeschlagene, ergänzende Halbsatz des § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG sollte abgeändert werden, so dass die Vorschrift insgesamt wie folgt lauten würde.

(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, (…)

„11. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Geschäften nach Nummer 10 Buchstabe a mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, soweit sie keine Inkassodienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringen.

Begründung:

Die mit Artikel I, Nr. 3, Buchstabe a, Doppelbuchstabe hh des RefE vorgeschlagene Fassung des § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG hätte zur Folge, dass Inkassounternehmen, die auch in anderen Bereichen tätig sind, z.B. im Bereich Forderungskauf, bezüglich ihrer Inkassodienstleistungen die GwG-Erfordernisse zu erfüllen hätten, wohingegen Unternehmen, die tatsächlich nur Inkassodienstleistungen anbieten und erbringen, von den GwG-Pflichten befreit wären. Wir verstehen die Regelung allerdings so, dass registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG insgesamt bezüglich Ihrer Inkassodienstleistungen nicht mehr dem Verpflichtetenkreis unterliegen sollen, bezüglich anderer Leistungen ggf. schon, je nachdem, welche Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 GwG sie mit ihren Leistungen erfüllen.

Natürlich gibt es viele Inkassounternehmen, die ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen. Es gibt aber eben auch Inkassounternehmen, die außerhalb der Inkassodienstleistungen noch andere Services anbieten. Auch Letztere sollten aber für den Bereich der Inkassodienstleistungen nicht mehr dem Kreis der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG zuzuordnen sein.

II. Bitte um flankierende Regelung bezüglich Sammeltreuhandkonten

Wir regen dringend an, Regelungen zu etablieren, die sicherstellen, dass Inkassodienstleister auch künftig, wenn sie nicht mehr zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG gehören, Sammeltreuhandkonten bei Banken einrichten und führen dürfen, ggf. durch entsprechende Anwendungshinweise seitens der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), des Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Begründung:

Wir befürchten, dass in der Folge der Herausnahme der Inkassodienstleister aus dem Kreis der Verpflichteten die Banken den Inkassounternehmen aufgrund der verstärkten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten – im Vergleich zur Rechtslage vor der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie 2017 – untersagen, Sammeltreuhandkonten zu führen.

Vor der Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie war es den Banken möglich, auf die Einhaltung einzelner Sorgfaltspflichten zu verzichten. So konnte zum Beispiel die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten aus Gründen der Praktikabilität unterbleiben. Dies, so die derzeitigen Stimmen aus dem Bankenkreis, sei unter dem geltenden Recht nun nicht mehr möglich, erst recht nicht, wenn von den Bankkunden – im konkreten Fall den Inkassounternehmen – keine geldwäscherechtlichen Überprüfungen der wirtschaftlich Berechtigten mehr durchgeführt werden müssen, die Banken daher selbst zu entsprechenden Analysen verpflichtet wären. Da dieser Aufwand von den Banken bezüglich der Sammeltreuhandkonten nicht geleistet werden kann, wie an uns herangetragen wurde, wäre die Folge, dass sie den Inkassounternehmen künftig nicht mehr gestatten, solche Konten zu führen.

Käme es aber tatsächlich dazu, dass Inkassodienstleister keine Sammeltreuhandkonten mehr führen dürfen, wären diese zu Ausweichlösungen gezwungen, ggf. zu entsprechenden Kontoeröffnungen im Ausland, in dem weniger strenge geldwäscherechtliche Anforderungen bestehen.

Dies liegt keinesfalls im Interesse der seriös arbeitenden Inkassodienstleister: Derzeit sind ausländische Konten oftmals ein Indikator für „Fake Inkasso“, d.h. für Tätigkeiten von ausländischen Unternehmen, die vorgeben, eine angeblich bestehende Forderung einzuziehen. Würden seriöse Inkassodienstleister auch gezwungen, den Forderungseinzug über ausländische Konten abzuwickeln, liefen sie Gefahr, „in einen Topf“ mit den kriminellen Akteuren geworfen zu werden. Die Reputation der gesamten Branche würde dadurch gefährdet.

Auch dürften solche Ausweichlösungen nicht im Interesse der deutschen Aufsichtsbehörden liegen, denen dadurch Einwirkungsmöglichkeiten genommen würden.