Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf eines Kostenrechtsänderungsgesetzes

I. Allgemeines

Für die Möglichkeit, uns zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) zu äußern, bedanken wir uns und möchten davon in der gebotenen Kürze Gebrauch machen. Grundsätzlich stimmen wir der Einschätzung zu, dass aufgrund stark gestiegener Sach- und Personalkosten eine Erhöhung sowohl der Rechtsanwaltsgebühren als auch der Gerichtskosten sachgerecht ist. Nichtsdestotrotz möchten wir die Gelegenheit nutzen, darauf hinzuweisen, dass es bei der Erhöhung insbesondere der Gerichtskosten zu Wertungswidersprüchen zum derzeit ebenfalls laufenden Gesetzgebungsverfahren des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ kommt.

II. Bewertung

So sieht das KostRÄG 2021 bei den Gerichtskosten unter der Nr. 1100 KV GKG-E eine Erhöhung von 12,5 % von derzeit 32,00 € auf dann 36,00 € als gerichtliche Mindestgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor. Die Gebühr von 36,00 € gilt für alle Verfahren, deren Streitwerte unter 1.500,00 € liegen.

Dagegen sollen mit dem Entwurf des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ (VVInkG-E) gerade solche Regelungen etabliert werden, die die Kosten für die Geltendmachung kleinerer Forderungen reduzieren. So wird mit dem Vorschlag des § 13 Abs. 2 RVG-E im Regierungsentwurf des VVInkG über die Einführung einer neuen Streitwertgrenze bis 50,00 € und daraus resultierend einer Gebühr von nur noch 30,00 € nachgedacht, um den Schuldnerinteressen entgegenzukommen (wohlgemerkt nicht den Verbraucherinteressen). Dies entspricht einer 1,0-Gebühr der in dem VVInkG-E vorgesehenen Nr. 2300 VV RVG, die als Vergütung der Gläubigervertreter nur bei besonders umfangreichen und schwierigen Fällen erstattet verlangt werden können soll. Die Erhöhung der gerichtlichen Mindestgebühr um 12,5 % auf 36,00 € erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar und widerspricht dem allgemeinen Bestreben, den Schuldner einer kleinen Forderung vor höheren Kosten zu schützen.

III. Forderung

Aus diesem Grund regen wir an, die gerichtliche Mindestgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides für Fälle mit einem Streitwert bis 500,00 € bei 32,00 € zu belassen bzw. sogar entsprechend der Vorgaben aus dem VVInkG-E bei Kleinforderungen bis 50,00 € die Mindestgebühr noch weiter zu reduzieren, um einen Gleichklang mit der von der Bundesregierung vorgesehenen, als notwendig erachteten Reduzierung der Kosten, die für die Forderungsdurchsetzung anfallen und vom Schuldner zu erstatten sind, herzustellen.