Stellungnahmen

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Zentralisierung der Aufsicht

​​​​​Anlass des Gesetzgebungsverfahrens

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) entspricht mit dem Referenten-entwurf einer Bitte des Deutschen Bundestags: Die Bundesregierung sollte bis zum 30. Juni 2022 einen Gesetzentwurf vorlegen, der eine Übertragung der Aufsicht über Inkassodienstleister auf eine zentrale Stelle auf der Bundesebene vorsieht[1].

Zugleich kommt das BMJ mit dem vorliegenden Referentenentwurf einer Forderung nach, die bereits seit vielen Jahren vom BDIU und anderen formuliert wurde. Die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen sollte beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden. Auch Verbraucherschutzverbände und Schuldnerberatungen haben vielfach eine zentralisierte und effektivere Aufsicht gefordert.

Das Bundesministerium der Justiz bietet den interessierten Verbänden nun Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf. Der BDIU dankt für diese Gelegenheit und nimmt gern Stellung.

 

Ausgangssituation

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt unter anderem zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundes-amt für Justiz zentralisiert werden.

 

Position des BDIU

1. Der BDIU begrüßt die mit dem Referentenentwurf vorgesehene Bündelung der Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz (BfJ).

2. Der BDIU begrüßt auch die vorgesehene Zentralisierung der Registrierung der nach dem RDG registrierten Personen.

3. Die datenschutzrechtliche Zuständigkeit des BfJ sollte im Gesetzestext eindeutig geregelt werden. Der BDIU schlägt daher vor, die Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 2 RDG dahingehend zu ändern, dass der Satzteil „Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde“ durch „Das Bundesamt für Justiz“ ersetzt wird.

4. Die in Artikel 6 Nr. 2 b) bb) vorgesehene Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung sollte gesenkt werden.

 

Begründung

1. Mit der Zentralisierung der Registrierung der und der Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen wird die Grundlage für eine effiziente, leistungsfähige Aufsicht geschaffen.

Für Rechtsdienstleistende, die sich im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegen, entfällt die Möglichkeit, sich durch die Wahl eines Standorts mit weniger strenger Aufsicht Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich über einen Dienstleister beschweren möchten, ist es bedeutend einfacher und auch niedrigschwelliger, sich an eine bundesweit zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen, sind bundesweit geltende, einheitliche Standards von Vorteil.

2. Durch die Zentralisierung der Registrierung werden bundesweit einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Rechtsdienstleistende gewährleistet, ein „Forum Shopping“ kann nicht mehr stattfinden.

Als größter Berufsverband der Branche steht der BDIU gern zur Verfügung, um das BfJ bei der Registrierung von Dienstleistern beratend zu unterstützen.

Eine zentrale Stelle ist auch weit besser geeignet, um Untersagungen zügig und wirksam durchzuzusetzen: Inkassounternehmen, die im Graubereich gültiger, aber nicht durchgesetzter Untersagungen agieren, schaden sowohl den unmittelbar Betroffenen als auch der gesamten Branche.

3. Durch die unter Ziff. III. 3. dieser Stellungnahme vorgeschlagene Änderung wird des Weiteren eine derzeit noch bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Verantwortung für die im Register veröffentlichten Daten vermieden.

4. Die in Artikel 6 Nr. 2 b) bb) vorgesehene Gebühr erscheint uns unverhältnismäßig hoch.

 

[1] Entschließung des Deutschen Bundestages vom 10. Juni 2021 auf Drucksache 19/30495 unter Buchstabe b