Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf einer Universalschlichtungsstellenverordnung

Der BDIU unterstützt das BMJV in seinem Bestreben, eine Verbraucherschlichtungsstelle mit Auffangzuständigkeit einzurichten, um nicht nur Verbrauchern, sondern auch den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, einen Streit außergerichtlich beilegen zu können.

Für eine wirkliche Stärkung der außergerichtlichen Streitbeilegung ist der Entwurf jedoch nicht konsequent genug. In seiner aktuellen Form fehlt es an hinreichenden Anreizen für Unternehmen, sich an entsprechenden Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Im Kontext der Anspruchsdurchsetzung gilt dies insbesondere für Unternehmen bzw. Geschäftsmodelle, in denen kleinere Forderungen gegenüber Schuldnern, die Verbraucher/Privatperson sind, geltend gemacht werden. Es ist zu befürchten, dass derartige Unternehmen sich generell nicht bereit erklären, an den außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

Weiter besteht die Gefahr, dass Unternehmen, die sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren grundsätzlich bereit erklärt haben, im Fall einer streitigen Kleinforderung unter 50 Euro aus wirtschaftlichen Gründen eher auf diese verzichten, als sich auf ein riskantes Schlichtungsverfahren einzulassen.

Schließlich würde die Gebühr nach § 6 UnivSchlichtV-E für die Durchführung des Verfahrens mindestens 50 Euro betragen, im Falle des Anerkennens durch das Unternehmen noch 35 Euro. Selbst wenn das Unternehmen in dem Streitbeilegungsverfahren (teilweise) Erfolg haben würde, müsste es die in § 6 UnivSchlichtV-E genannte Gebühr tragen. Bei kleinen Forderungen würde das Unternehmen trotz (teilweisen) Erfolges nichts erhalten oder sogar noch „draufzahlen“ müssen.

Änderungsvorschläge des BDIU

Um den Anreiz sowohl an der grundsätzlichen Bereitschaft als auch an der einzelnen Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu vergrößern, schlagen wir Folgendes vor:

1 || § 6 Absatz 1 Nummer 1 UnivSchlichtV-E

Wir regen an, den Eingangssatz der Gebühren bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro wesentlich abzusenken, um die Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren für Unternehmen attraktiver zu machen.

2 || § 6 Absatz 2 Nummer 1 UnivSchlichtV-E

Auch die ermäßigte Gebühr für den Fall der Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs sollte bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro entsprechend gesenkt werden.

3 || § 6 Absatz 5 UnivSchlichtV-E

In § 6 Absatz 5 UniVSchlichtV-E ist vorgesehen, dass der Verbraucher, der missbräuchlich einen Antrag auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens gestellt hat, die Gebühr in Höhe von 30 Euro zu tragen hat. Unseres Erachtens muss diese Gebühr deutlich erhöht werden, um ausreichend abschreckend zu wirken und missbräuchliche Anträge weitestgehend zu vermeiden. In jedem Falle sollte der Betrag über dem liegen, was Unternehmen leisten müssen, die in ein willkürliches Verfahren hineingezogen werden.