Stellungnahmen

Position zur Umsetzung der Kreditdienstleister-Richtlinie

Mit der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer der EU soll ein Beitrag dazu geleistet werden, hohe Bestände an notleidenden Krediten in der Europäischen Union zu verringern und ein künftiges Anhäufen zu verhindern. Als Hemmnisse für funktionierende Sekundärmärkte für notleidende Kredite in der Union hat der europäische Gesetzgeber unterschiedliche regulatorische Rahmenbedingungen ausgemacht, insbesondere im Bereich der Marktzugangsregeln (durch Registrierung) und der Beaufsichtigung von Kreditkäufern und Kreditdienstleistern.  

Diese Hemmnisse sollen durch die Kreditdienstleisterrichtlinie aus dem Weg geräumt werden. Deshalb sollen auf dem europäischen Binnenmarkt harmonisierte Regime für Kreditdienstleistern und Kreditkäufern etabliert werden. 

Aus dem Berufsrecht der nach dem RDG registrierten Personen ergeben sich Informationspflichten, Verhaltensregeln und klare Rahmenbedingungen hinsichtlich der Kosten der Dienstleistung. Während im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Dienstleister bezüglich der Kosten und Gebühren Privatautonomie herrscht, sind die Kosten, die ein Schuldner bzw. ein Kreditnehmer für die Tätigkeit bezahlen muss, gesetzlich klar geregelt und gedeckelt. Darüber hinaus gibt es erprobte Anforderungen an die theoretische und praktische Sachkunde, die nachgewiesen werden muss, um eine Dienstleistungszulassung zu erhalten. 

Ein Mehrwert einer Beaufsichtigung von Kreditdienstleistungen durch eine auf Finanzdienstleistungen, finanzielle Risiken etc. spezialisierte Behörde wie die BaFin ist weder volkswirtschaftlich noch aus Perspektive des Verbraucherschutzes zu erkennen. Das, was es bei Kredit- bzw. Inkassodienstleistungen zu beaufsichtigen gilt, wird am effektivsten durch eine zentrale Aufsichtsbehörde aus dem Bereich der Rechtsdienstleistungen beaufsichtigt. 

Ein (zusätzliches) Aufsichts- und Registrierungsregime, angesiedelt bei einer Finanzbehörde, hätte nach Ansicht des BDIU sogar negative Effekte auf den Markt der Kreditdienstleistungen, die tatsächlich auch dem eigentlichen Ziel der Richtlinie, einen funktionierenden Sekundärmarkt für notleidende Bankenkredite zu schaffen und bestehende Strukturen zu fördern, entgegenstehen.