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P-Konto seit Dezember mit erweitertem Pfändungsschutz

Zum 1. Dezember 2021 sind wichtige Regeln aus dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz in Kraft getreten.

Überlastung der Justiz

Unter anderem gilt nun:

  • Die Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags führen, wird erweitert.
  • Schuldnerinnen und Schuldner können leichter Nachweise erhalten, die sie für die Erhöhung des Grundfreibetrags benötigen.
  • Die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreiem Guthaben wird von einem auf drei Monate verlängert.
  • Auch Konten mit negativen Salden können in ein P-Konto umgewandelt werden. Auf einem P-Konto eingehende Zahlungen dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.
  • Werden Leistungen aus Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen auf das Konto nachgezahlt, besteht hierfür Pfändungsschutz.
  • Zudem kann auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (z.B. bei Ehepaaren) vor Pfändungen geschützt werden.

Das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz wurde bereits am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert über hier zum P-Konto.