Unter anderem gilt nun:
- Die Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags führen, wird erweitert.
- Schuldnerinnen und Schuldner können leichter Nachweise erhalten, die sie für die Erhöhung des Grundfreibetrags benötigen.
- Die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreiem Guthaben wird von einem auf drei Monate verlängert.
- Auch Konten mit negativen Salden können in ein P-Konto umgewandelt werden. Auf einem P-Konto eingehende Zahlungen dürfen nicht mit dem negativen Saldo verrechnet werden.
- Werden Leistungen aus Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen auf das Konto nachgezahlt, besteht hierfür Pfändungsschutz.
- Zudem kann auch Guthaben auf Gemeinschaftskonten (z.B. bei Ehepaaren) vor Pfändungen geschützt werden.
Das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz wurde bereits am 26. November 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz informiert über hier zum P-Konto.