Stellungnahmen

Memo zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und Zahlungsvereinbarungen im Inkasso

Zahlungsvereinbarungen zu bereits fälligen Forderungen, vermittelt durch Rechtsanwälte oder Rechtsdienstleister im Rahmen der Forderungsbeitreibung, sollten nicht als Finanzierungshilfen im Sinne der Umsetzungsgesetzes der Verbraucherkredit-RL-neu gewertet werden und daher explizit vom Geltungsbereich ausgenommen werden.

Aus folgenden Gründen:

a) Unterschied in der Zielrichtung – kein Finanzierungszweck, sondern Rückführungszweck

Die Verbraucherkreditrichtlinie erfasst Verträge, bei denen einem Verbraucher neue Liquidität oder ein Zahlungsaufschub mit Finanzierungscharakter gewährt wird. Ihr Zweck ist der Verbraucherschutz bei der Aufnahme neuer finanzieller Verpflichtungen. Die Ratenzahlungsvereinbarung in der Forderungsbeitreibung verfolgt hingegen keinen Finanzierungszweck, sondern dient ausschließlich der geordneten Erfüllung einer bereits bestehenden, fälligen Verbindlichkeit. Der Schuldner erhält keine neue wirtschaftliche Verfügungsmacht über Geldmittel, sondern eine Zahlungserleichterung zur Tilgung einer bestehenden Schuld. Damit fehlt der charakteristische „Kreditmoment“, der die Anwendung der Verbraucherkreditvorschriften rechtfertigt.

b) Weitere Argumente sind:

  • Die Zahlungsvereinbarung im Rahmen der Forderungsbeitreibung ist ein Mittel des Schuldnerschutzes und ermöglicht es überschuldeten Verbrauchern, ihre Verbindlichkeiten schrittweise zu begleichen.
  • Rechtsdienstleister und Rechtsanwälte sind berufsrechtlich streng reguliert und beaufsichtigt.
  • Zahlungsvereinbarungen sind gesetzlich speziell reguliert (über das anwaltliche Vergütungsrecht und beinhalten passgenaue Informationspflichten und Verbraucherrechte).

Problematische Folgen einer möglichen Einbeziehung

Fielen entgeltliche Zahlungsvereinbarungen im Rahmen der Forderungsbeitreibung – insbesondere Ratenzahlungsvereinbarungen – in den Geltungsbereich des Umsetzungsgesetzes, kämen Regelungen zur Anwendung, die weder dem Sinn und Zweck Ratenzahlungsvereinbarung in der Forderungsbeitreibung entsprechen noch die intendierte Verbraucherschutzwirkung der Richtlinie entfalten würden.

Neben weiteren Effekten – etwa der allgemeinen Schwächung der Wirksamkeit dieses schuldnerschützenden Instruments durch erweiterte Sonderkündigungsrechte (wir verweisen auf unsere Stellungnahme) – ist insbesondere auf folgenden Punkt hinzuweisen:

Durchgehend negative Kreditwürdigkeitsprüfungen sind zu erwarten

Nach § 505a BGB-RegE ist die Darlehensvergabe nur zulässig, „wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Darlehensnehmer wahrscheinlich ist.“

Diese vorgeschriebene Kreditwürdigkeitsprüfung, eine automatisierte Bonitätsabfrage bei Auskunfteien, würde im Falle einer beabsichtigten entgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Schuldnern und Gläubigern bzw. einem sie vertretenden Rechtsdienstleister in den meisten Fällen negativ ausfallen, da die Bonität des Schuldners aufgrund der bereits zuvor manifest gewordenen Zahlungsschwierigkeiten erheblich beeinträchtigt ist. Im Ergebnis würde der in der Verbraucherkredit-RL-neu intendierte verstärkte Verbraucherschutz es faktisch verunmöglichen, in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Schuldnern im Rahmen einer entgeltlichen Zahlungsvereinbarung entgegenzukommen.

Ratenzahlungsvereinbarungen würden letztlich kaum noch angeboten bzw. abgeschlossen werden können – mit negativen Folgen sowohl für Schuldner als auch für Gläubiger.

Vorschlag für eine gesetzliche Klarstellung

Zur Sicherstellung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Erfassung dieser Konstellationen wird vorgeschlagen, in § 506 BGB-RegE folgenden Zusatz aufzunehmen (im Text kursiv):

„Demnach wird § 506 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen im Sinne des Satzes 1 sind Verträge,
1. die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind,
2. die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden bestimmt sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind,
3. durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich gestundet wird oder
4. bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten entstehen können, oder
5. die in Bezug auf eine Forderung, mit der sich ein Schuldner bereits im Verzug befindet, durch einen Dritten im Zuge der Rechtsverfolgung vermittelt oder geschlossen werden.