Der Bundesrat hat am 5. November 2021 auf Anregung Nordrhein-Westfalens einen Antrag beschlossen, nach dem die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft angehoben werden sollen. Melderegisterauskünfte dienen insbesondere der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.
Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse der Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.
Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Der Bundestag wird dann entscheiden, ob und wann er sich mit dem Beschluss des Bundesrats befasst. Möglich, dass die zukünftigen Regierungsfraktionen den Vorschlag aufgreifen – aber dann im Rahmen einer eigenen Initiative.