Der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den aktuellen polnischen Ratsvorsitz, und das Europäische Parlament haben sich auf neue Regelungen geeinigt, um die grenzüberschreitende Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) effizienter zu gestalten. Ziel der Reform ist es, die Zusammenarbeit der nationalen Datenschutzbehörden zu verbessern, insbesondere bei Beschwerden, die mehrere EU-Mitgliedstaaten betreffen.
Ein zentraler Punkt der neuen Vorschriften soll die EU-weite Vereinheitlichung der Kriterien für die Zulässigkeit von Beschwerden sein. Unter anderem sollen künftig sowohl Beschwerdeführer als auch betroffene Unternehmen oder Organisationen das Recht haben, vor einer endgültigen Entscheidung zu den vorläufigen Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus werden verbindliche Fristen für den Abschluss von Untersuchungen eingeführt. Die allgemeine Frist beträgt 15 Monate und kann in besonders komplexen Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
Zur Verbesserung der behördlichen Zusammenarbeit wird außerdem ein einfaches Kooperationsverfahren etabliert. Unter anderem ist vorgesehen, dass die federführende Datenschutzbehörde anderen beteiligten Behörden eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte übermittelt, um eine zeitnahe Abstimmung zu ermöglichen.
Hintergrund dieser Einigung ist die seit Mai 2018 geltende DSGVO, die das Datenschutzrecht in der EU vereinheitlicht hat. In Fällen, bei denen personenbezogene Daten grenzüberschreitend verarbeitet werden, übernimmt eine nationale Datenschutzbehörde die Rolle der federführenden Instanz. Sie ist jedoch verpflichtet, eng mit den zuständigen Behörden anderer betroffener Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten – eine Zusammenarbeit, die nun durch die neuen Regelungen verbessert werden soll.
Die neuen Vorschriften treten in Kraft, sobald sie formell vom Rat und Parlament bestätigt wurden.
Weitere Informationen hier: