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Inkassokosten: Was ab dem 1.10.2021 gilt

Seit dem 1. Oktober 2021 gelten neue Regeln für die Höhe der Inkassokosten. Die Inkassokosten, die ein Schuldner bezahlen muss, sinken in einigen Fällen sehr deutlich.

Verbraucherportal des Inkassoverbands bietet Hilfe bei Falsche Inkasso-Schreiben

Betroffen sind unter anderem die Inkassokosten bei kleinen Forderungen. Auch Schuldner, die eine Forderung auf ein Inkassoschreiben hin besonders schnell begleichen, müssen geringere Inkassokosten tragen.

Konkret bedeutet das:

Im sogenannten Regelfall sollen Schuldner allenfalls Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 0,9-Geschäftsgebühr erstatten müssen. Mit Geschäftsgebühr sind die einzelnen Gebührensätze aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gemeint. Deren Höhe ist in einer Tabelle geregelt, die man zum Beispiel hier abrufen kann.

Wenn Schuldnerinnen oder Schuldner die angemahnten Inkassofälle innerhalb von zwei Wochen begleichen, dann sollen die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten nur noch höchstens einer 0,5-Gebühr entsprechen.

Ein Überschreiten der 0,9-Regelgebühr ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn das Einziehen der Forderungen sich als besonders schwierig oder besonders umfangreich gestaltet.

Auch bei einer zeitlich aufeinander folgenden Beauftragung sowohl eines Inkassodienstleisters als auch eines Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit soll nur eine einzige Gebühr erstattet verlangt werden können, um Kostendopplungen zu verhindern – hierauf hatten sich die Mitglieder des BDIU ohnehin im Code of Conduct für das Forderungsmanagement verständigt.

Grundlage für diese Regelungen ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Demnach können Gläubiger die Kosten, die ihnen Inkassodienstleister für ihre Tätigkeit berechnen, von ihren Schuldnern erstattet verlangen – allerdings nur bis zu der Höhe, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

Die Gebührenhöhe laut RVG-Tabelle wiederum bemisst sich nach dem Gegenstandswert – im Inkassofall entspricht dieser der Höhe der offenen Forderung. Neu ist jetzt aber eine reduzierte Gebühr für Forderungen bis 50 Euro. Hier beträgt die Geschäftsgebühr nur noch 30 Euro (statt 49 Euro bei Fällen bis 500 Euro).

Änderungen ergeben sich auch bei den gerichtlichen Inkassokosten. Wenn Inkassodienstleister ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen, konnten sie bisher maximal 25 Euro dafür erstattet verlangen, auch wenn ihre eigenen Kosten höher waren. Im Vergleich zu Rechtsanwälten war das eine klare Benachteiligung, denn für sie galt dieser Kostendeckel nicht. Mit der Reform ist diese Vorschrift denn auch gestrichen worden.

Was heißt das nun übersetzt in die Praxis?

Dazu zwei Beispielfälle:

Bei einer Forderung in Höhe von 450 Euro (die damit in der ersten Stufe der RVG-Gebührentabelle liegt) können sich aus Sicht des Schuldners folgende Kosten ergeben:

Bei sofortiger Zahlung:

Hauptforderung:         450 Euro

Inkassokosten:            24,50 Euro (0,5-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG 

Auslagenpauschale:    4,90 Euro

Ggf. 19 % UStr.:          5,59 Euro


Gesamt:                      484,99 Euro

Im Inkasso-Regelfall:

Hauptforderung:         450 Euro

Inkassokosten:            44,10 Euro (0,9-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG 

Auslagenpauschale:    8,82 Euro

Ggf. 19 % UStr.:          10,05 Euro


Gesamt:                      512,97 Euro

Bei einer Forderung in Höhe von 45 Euro (die damit unterhalb der neu eingeführten 50-Euro-Schwelle liegt) wären folgende Beispielrechnungen möglich:

Bei sofortiger Zahlung:

Hauptforderung:         45 Euro

Inkassokosten:            15 Euro (0,5-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG in Verbindung mit § 13 (2) RVG)

Auslagenpauschale:    3 Euro

Ggf. 19 % UStr.:          3,42 Euro


Gesamt:                      66,42 Euro

Im Inkasso-Regelfall:

Hauptforderung:         45 Euro

Inkassokosten:            27 Euro (0,9-Geschäftsgebühr analog Nr. 2300 VV RVG in Verbindung mit § 13 (2) RVG)

Auslagenpauschale:    5,40 Euro

Ggf. 19 % UStr.:          6,15 Euro


Gesamt:                      83,55 Euro

Wichtig: Diese Berechnungen sind als Beispiele und Richtwerte zu verstehen. Zwar werden die meisten Fallkonstellationen in etwa mit den obenstehenden Gebührenberechnungen arbeiten. Im Inkasso kommt es aber immer auf den Einzelfall an, dessen Umfang und Komplexität letztlich auch über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten entscheidet.

Im Zweifelsfall können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an die Beschwerde- und Schlichtungsstelle des BDIU wenden.