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In welchen Fällen Gläubigermahnauslagen erstattungsfähig sind

Zum BGH-Urteil vom 26. Juni 2019 – und was das für pauschalierte Gläubigermahnauslagen im Inkasso bedeutet. 

Dass Inkassokosten von demjenigen erstattet verlangt werden können, der diese durch das Nichterfüllen einer Zahlungsverpflichtung erst ausgelöst hat, ist völlig unstrittig. Im Detail gilt es allerdings zu klären, welche Aufwendungen von einer solchen Erstattungsfähigkeit betroffen sind – und welche nicht.

Überlastung der Justiz

Eine Klarstellung zu pauschalierten Gläubigermahnauslagen brachte 2019 ein Urteil des Bundesgerichtshofs.  

Für Inkassounternehmen bedeutet das in der Praxis: Als den Anwälten im außergerichtlichen Bereich gleichgestellte Rechtsdienstleister sind sie in der Pflicht, Auftraggeber auf die Rechtslage rund um die Erstattungsfähigkeit von Gläubigermahnauslagen, insbesondere pauschalierter Mahnkosten und die BGH-Rechtsprechung (VIII ZR 95/18) sowie die Folgen hinzuweisen. Gläubigermahnauslagen, bei denen nicht dokumentiert nachweisbar ist, dass  

  • sie durch die konkrete Pflichtverletzung des Schuldners ausgelöst und dieser Pflichtverletzung auch zugeordnet werden können,
  • sie nicht auf Sach- und Personalaufwendungen beruhen,

dürfen nicht ins Inkasso übernommen werden.

Für die Dokumentation gilt der Tatsachenvortrag des Auftraggebers, es sei denn, nach Rechtsprüfung bei Fallübergabe ergeben sich offensichtliche Zweifel an der Erstattungsfähigkeit.