Mitgliederinformationen

Geänderte GVO regelt Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher neu

Die Gerichtsvollzieherordnungen (GVO) der Länder wurden mit Gültigkeit ab 1. Juni 2023 geändert: Für Zustellungsaufträge ist demnach grundsätzlich der Gerichtsvollzieher am Sitz oder Wohnort des Schuldners bzw. Zustellungsempfängers zuständig. Dies schreibt der geänderte § 16 Absatz 1 GVO vor. Das Instrument der „Eiligen Zustellung“ ist durch die Streichung des früheren § 16 Abs. 2 weggefallen. Der BDIU hat seinerzeit Einwände gegen die Streichung erhoben und in seiner Stellungnahme darauf gedrungen, dass die Gläubigerseite den Gerichtsvollzieher einer eiligen Zustellung frei wählen kann.

Der neue § 16 Absatz 2 GVO regelt Persönliche Zustellungen: „1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. 2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. 3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.“

Die GVO gilt jeweils auf der Ebene der Länder, wird aber durch Absprachen der Justizverwaltungen der Länder bundeseinheitlich formuliert.

(Link zum geänderten § 16 GVO auf der Homepage des Freistaats Bayern)