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Zwischen Gerichtskostenstempler und elektronischem Rechtsverkehr

Update Januar 2024: Hessen und Rheinland-Pfalz akzeptieren keine Gerichstkostenstempler mehr 

Nach Schleswig-Holstein (s.u.) und Hamburg haben nun auch Hessen und Rheinland-Pfalz die Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern gekündigt: Hessen und Rheinland-Pfalz akzeptieren ab 1. Januar 2024 Gerichtskostenstemplerabdrucke nicht mehr als Zahlungsmittel. Dort müssen nun zwangsläufig elektronische Kostenmarken eingesetzt werden, die beim Justizportal des Bundes erhältlich sind (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). 

Die elektronischen Kostenmarken können in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eingesetzt werden - nicht jedoch in Bayern, Berlin, Brandenburg, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt (Stand Januar 2024): Dort kommen noch immer Gerichtskostenstempler zum Einsatz.

Mai 2022: Mecklenburg-Vorpommern akzeptiert elektronische Kostenmarken

Nach Bremen im März und Rheinland-Pfalz im April nutzt ab Mai 2022 auch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern elektronische Kostenmarken. Damit nimmt die Anzahl der Bundesländer weiter ab, in denen noch Verrechnungsschecks oder Gerichtskostenstempler verwendet werden müssen. Die "Nachzügler"-Länder sind: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Stand Mai 2022). Der BDIU appelliert an die Justizministerien dieser Bundesländer, dieses Hindernis bei der Digitalisierung der Justiz aus dem Weg zu räumen.

Elektronische Kostenmarken, die gültig sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein können beim Justizportal des Bundes und der Länder erworben werden. 

1. Januar 2021: Schleswig-Holstein erkennt analoge Gerichtskostenstempel nicht mehr an

Um Gerichtskosten zu bezahlen, wurden früher klassische Gerichtskostenmarken auf die Schriftstücke aufgeklebt. Zwischen 2005 und 2010 lief der Vertrieb der Marken nach und nach aus, seither sind Gerichtskostenstempler und elektronische Kostenmarken gebräuchlich. Mit dem Gerichtskostenstempler wird der als Kostenvorschuss zu entrichtende Betrag auf dem Dokument ausgewiesen. Der aktuell gestempelte Betrag wird von dem Betrag abgezogen, mit dem der Freistempler aufgeladen wurde. Die Aufladung muss im Voraus an die Gerichtskasse geleistet werden.

Bisher galt eine länderübergreifende Vereinbarung über die freizügige Verwendung von Abdrucken von Gerichtskostenstemplern, an der bis zum 31.12.2020 alle Bundesländer teilgenommen haben: Alle Bundesländer erkannten wechselseitig klassische wie elektronische Gerichtskostenmarken aus einem anderen Bundesland an.

Seit dem 1. Januar 2021 erkennen die Justizbehörden des Landes Schleswig-Holstein Abdrucke von Gerichtskostenstemplern nicht mehr als Zahlungsmittel an. Die Justizzahlungsverordnung des Landes sieht nunmehr die Zahlungsweise durch elektronische Kostenmarken oder durch Überweisung auf ein Konto der Landeskasse vor (Änderung veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein vom 17. Dezember 2020).

Die Mitglieder des BDIU-Ausschusses für Gerichtsvollzieherwesen erörtern das Thema und tauschen Erfahrungen aus der Praxis aus. Langfristig wird sich der elektronische Rechtsverkehr durchsetzen und die Bezahlung von Gerichtskosten erheblich vereinfachen. Für die nahe Zukunft sollte es aber möglich sein, in allen Bundesländern mit elektronischen Kostenmarken zu bezahlen. Der BDIU wendet sich deshalb an die Justizverwaltungen der Länder, die bisher nicht keine Zahlungsmöglichkeit durch elektronische Kostenmarken ermöglichen, und fordert sie zur Teilnahme an dem von Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein etablierten elektronischen Zahlungsmöglichkeit auf.