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Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Das BMJV plant, das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung und die neuen ZV-Formulare zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen. Nun soll möglichst gleichzeitig auch eine Zwischenversion der XJustiz-Spezifikationen für die neuen Formulare erscheinen, jedenfalls ist dies die gemeinsame Absicht der Akteure der AG IT-Standards. 

Hintergrund war die vom BDIU, aber auch von anderen betroffenen Verbänden vorgetragene Kritik an der fehlenden Synchronität von ZPO-Änderungen, neuer Formularversion und XJustiz-Datensätzen. Der BDIU hat sich in der AG IT-Standards eingebracht - neben unserer eigenen Stellungnahme zur Änderung der ZV-Formulare lagen dort auch Stellungnahmen des Deutschen Gerichtsvollzieherbunds, des Bunds Deutscher Rechtspfleger und Verbänden der Anwaltschaft vor - die Verbände weisen unisono auf die notwendige Synchronität hin. 

Nach vorsichtigen Schätzungen könnte der Zeitpunkt für das gemeinsame Inkrafttreten der ZPO-Änderungen, der neuen Formulare und der XJustiz-Zwischenversion der 1. Oktober 2026. Maßgeblich sind aber die Entscheidungen der gesetzgebenden Körperschaften auf den Ebenen des Bundes und der Länder.

November 2025: Regierungsentwurf beschlossen

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen. Dem Entwurf vorausgegangen waren das nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren in der vergangenen Wahlperiode und ein Referentenentwurf, zu dem der BDIU Stellung genommen hat.

Im Regierungsentwurf beibehalten wurden die Erweiterungen des Anwendungsbereichs der §§ 754a und 829a ZPO, um die Übermittlung von vollstreckbaren Ausfertigungen und anderen Schriftstücken als elektronische Dokumente zu ermöglichen; auch die vom BDIU sehr begrüßte Möglichkeit der Versicherung der Vollmachten mit §§ 752a und 753a ZPO wurden erhalten. Der § 753a ZPO-E ist in Bezug auf die Geldempfangsvollmacht sprachlich so angepasst worden, dass auf die Ausschließlichkeit der Versicherung abgestellt wird, was letzte Zweifel beseitigt.

Die Erweiterung der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Dokumenten auf weitere Beteiligte, insbesondere Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute (§ 752b ZPO-E), wird erhalten; es bleibt bei der Übergangsfrist von ca. einem Jahr ("tritt am ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft"). ​​

Unterschiede zwischen Referentenentwurf und Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf enthält eine Klarstellung zur erstmaligen Anpassung der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge (Pfändungsschutz bei Altersrenten) zum 1. Juli 2027. Diese Regelung fehlte im Referentenentwurf.

Der Regierungsentwurf sieht eine Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren in der Abgabenordnung (§§ 339, 340 und 341 AO) vor, um diese an die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes (GvKostG) anzupassen. ​Diese Änderung war im Referentenentwurf nicht enthalten.

​Erhöhung der Gebühren in der Abgabenordnung (Artikel 14): Der Regierungsentwurf enthält eine Anpassung der Gebühren in der Abgabenordnung, um diese an die Gebühren des Gerichtsvollzieherkostengesetzes anzupassen. Diese Änderung war im Referentenentwurf nicht vorgesehen.

Erfüllungsaufwand und Haushaltsausgaben: Der Referentenentwurf konzentriert sich stärker auf die Entlastungen durch die Digitalisierung, während der Regierungsentwurf zusätzlich die finanziellen Auswirkungen der Gebührenanpassungen in der Abgabenordnung einbezieht. Diese Mehreinnahmen betragen geschätzt 2.600.000 Euro für den Bund und 2.763.000 Euro für die Länder.

Hier finden Sie die Stellungnahme des BDIU zum Regierungsentwurf.