Am 1. August 2021 sind Änderungen des Geldwäschegesetzes (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in Kraft getreten. Nach wie vor sind Inkassodienstleister nicht mehr Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes, jedoch sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
Der Zweck des Transparenzregisters ist, dass die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person hinter einer AG oder einer GmbH verlässlich ermittelt werden kann. Eintragungen von Einzelunternehmern sind somit nicht vorgesehen - hier ist die wirtschaftlich berechtigte Person in der Regel ja schon im Unternehmensnamen ersichtlich.
Mit der Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie wurde das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut, somit verlinkt es nicht mehr wie früher auf die bestehenden Eintragungen in Meldestellen der Amtsgerichte wie Handelsregister oder Unternehmensregister. Erst dadurch kann eine EU-weite Vernetzung der Transparenzregister gewährleistet werden.
Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 noch nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, gelten Übergangsfristen, in denen die mitteilungspflichtigen Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen und
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen.
Als registerführende Stelle hat das Bundesverwaltungsamt den Bundesanzeiger Verlag mit der Führung des Registers beliehen. Die Eintragung ins Transparenzregister ist gebührenfrei, für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle eine jährliche Grundgebühr. Auch die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist gebührenpflichtig (zurzeit 1,65 Euro) - alle Gebühren sind in der Transparenzregistergebührenverordnung geregelt.
Der Eintrag ins Transparenzregister kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden; diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beruhen.
Weitere Informationen:
Bundesanzeiger Verlag: Transparenzregister - Fragen und Antworten
Bundesverwaltungsamt: Transparenzregister - Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG)
Ein Fehler in diesem Beitrag wurde korrigiert: In einer früheren Version stand, dass "z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts" sich bis 31.12.2022 ins Transparenzregister eintragen müssten. Diese Information war nicht richtig, weil es sich bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts weder um eine juristische Person des Privatrechts noch um eine eingetragene Personengesellschaft handelt. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht somit keine Mitteilungspflicht. Wir bitten unseren Fehler zu entschuldigen.