Mitgliederinformationen

Umsatzsteuer auf Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten?

Das gibt es doch gar nicht, oder? 

Mitte November ereilte den BDIU eine Hiobsbotschaft. Zum 1. Januar 2023 sollten nach zunächst unbestätigten Informationen bestimmte Leistungen vor allem der Gerichtsvollzieher mit Umsatzsteuer belegt werden.

Die Frage, ob Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten ganz oder teilweise der Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG unterfallen, wird schon seit Jahren diskutiert, doch vor dem Hintergrund immer wieder verlängerten Übergangsfrist nach § 27 Abs. 22a UStG weder priorisiert noch fokussiert. Nun schien es zum Jahreswechsel 2022/23 ernst zu werden – der BDIU hatte – dank enger Zusammenarbeit mit dem DGVB –  entsprechende Informationen erhalten.

Jedoch konnte der BDIU weder beim Bundesfinanzministerium noch beim Kostenrechtsreferat des Bundesjustizministeriums Antwort auf die Frage erhalten, ob nun innerhalb weniger Wochen tiefgreifende Prozess-Umstellungen und Neu-Berechnungen notwendig würden. Belastbar war lediglich der Verweis auf die laufende Arbeit einer Expertengruppe der Länder, die bei der Justizverwaltung Schleswig-Holstein angesiedelt ist.

Der BDIU hat die Landesjustizverwaltung Schleswig-Holstein um Information gebeten, wann mit welchen Änderungen bei der Umsatzsteuerpflicht bei Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten zu rechnen ist.

Nun gibt es eine vorsichtige Entwarnung: Die bestehende Übergangsregelung wird voraussichtlich wieder um zwei weitere Jahre verlängert, so dass juristische Personen des öffentlichen Rechts das alte Umsatzsteuerrecht noch bis Ende 2024 anwenden können. Diese Information hat der Deutsche Städtetag vom Bundesfinanzministerium erhalten (diese kann hier heruntergeladen werden). Die Fristverlängerung bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat, die voraussichtlich am 2. und am 14. Dezember im Rahmen des Jahressteuergesetzes erteilt wird.

Hintergrund der Umsatzbesteuerung  ist eine 2015 beschlossene und zum 1.1.2017 in Kraft getretene Änderung des §2b Umsatzsteuergesetz (UStG), nach der juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuerpflicht behandelt werden, soweit dies nicht zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ führen würde: Eine klare Definition fehlt, wann juristische Personen des öffentlichen Rechts der Umsatzsteuerpflicht unterfallen und wann nicht.

Voraussichtlich wird die Fristverlängerung in § 27 Abs. 22a UStG wieder eine sogenannte Opt-Out Klausel enthalten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen haben, können schon eher den § 2b UStG anwenden. Daher wird der BDIU die Aktivitäten der Bundes- und Landesministerien künftig enger im Blick behalten und empfiehlt allen Mitgliedern, sich in Abstimmung mit ihren Softwarepartnern auf mögliche Änderungen der Umsatzsteuerbehandlung von Rechnungen der öffentlichen Hand vorzubereiten.