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Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Update November 2025: Höhere Schwellenwerte für Nachhaltigkeitsberichte

Das Europäische Parlament hat am 13. November 2025 seine Verhandlungsposition zur CSRD und CSDDD verabschiedet und damit die Grundlage für die bevorstehenden Trilogverhandlungen gelegt (der “Trilog” bezeichnet die letzte Phase der EU-Verhandlungen, in der sich Parlament, Mitgliedstaaten und Kommission auf einen Kompromiss einigen). 

Künftig sollen Nachhaltigkeitsberichte nur noch von sehr großen Unternehmen mit mehr als 1.750 Beschäftigten und über 450 Millionen Euro Umsatz erstellt werden, während branchenspezifische Angaben freiwillig bleiben. Die Sorgfaltspflichten der EU-Lieferkettenrichtlinie gelten nur für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz, werden risikobasiert angewendet und verpflichten nicht zur Erstellung von Klimaschutzplänen. Verstöße sollen national geahndet werden, Betroffene erhalten Anspruch auf Schadensersatz.

Relevanz für deutsche Inkassounternehmen: Für die überwiegende Mehrheit der deutschen Inkassounternehmen ändert sich durch die neuen EU-Vorgaben wenig, da die Schwellenwerte sehr hoch liegen. Die Neuerungen sind vor allem für sehr große Finanz- und Kreditdienstleister interessant, die europaweit tätig sind. Die Entscheidung signalisiert insgesamt eine Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen von umfangreichen Berichtspflichten.

Die endgültige Verabschiedung der Omnibus-I-Richtlinie wird derzeit für das erste oder zweite Quartal 2026 erwartet.

Juli 2024: Status Nachhaltigkeitsrichtlinie

Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wurde im Rahmen des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Sie hätte bereits Anfang Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, Investoren, Verbrauchern und anderen Stakeholdern dabei zu helfen, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen besser zu bewerten. Zur Umsetzung der Richtlinie soll im Handelsbilanzrecht für bilanzrechtlich große sowie für bilanzrechtlich kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und eine Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eingeführt werden. Für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat soll eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen werden. Die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen sowie die Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sollen angepasst werden. In Umsetzung der Richtlinienvorgaben sollen darüber hinaus die erforderlichen Änderungen unter anderem des Aktiengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes und der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen werden.

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen. Sie finden den Regierungsentwurf hierneben, ebenfalls ein Infopapier des Bundesjustizministeriums.