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Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)

Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) wurde im Rahmen des „European Green Deal“ und der Strategie der Europäischen Kommission zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verabschiedet. Sie hätte bereits Anfang Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, Investoren, Verbrauchern und anderen Stakeholdern dabei zu helfen, den Nachhaltigkeitsbeitrag von Unternehmen besser zu bewerten. Zur Umsetzung der Richtlinie soll im Handelsbilanzrecht für bilanzrechtlich große sowie für bilanzrechtlich kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen eine Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und eine Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eingeführt werden. Für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat soll eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen werden. Die Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen sowie die Ordnungsgeldvorschriften zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sollen angepasst werden. In Umsetzung der Richtlinienvorgaben sollen darüber hinaus die erforderlichen Änderungen unter anderem des Aktiengesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes und der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen werden.

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen beschlossen. Sie finden den Regierungsentwurf hierneben, ebenfalls ein Infopapier des Bundesjustizministeriums.