Der Beklagte muss die vorgerichtlichen Kosten tragen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Inkassokosten.
AG Charlottenburg | 211 C 2612/14 | Inkassokosten vorgerichtlich positiv 0,65
Wirksamkeit der Inkassozession bei RDG-Verstoß
Sehr kritische Auseinandersetzung mit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
Eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 5 Euro ist überhöht.
Beklagte wird verurteilt, Auskunftskosten und vorgerichtle Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Inkassokosten, wurde aber abgewiesen, da diese hier nicht als tatsächlich notwendig angesehen wurden.
Beklagte wird verurteilt, Mahn- und Ermittlungskosten zu ertatten.