Zum "Konzerninkasso", der Doppelbeauftragung und "geplatztem" Lastschrifteinzug
Zinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Inkassokosten erstattungsfähig
Mahn- und Inkassokosten müssen vom Verursacher bezahlt werden.
Die Kosten der Rechtsverfolgung müssen vom Beklagten getragen werden.
Inkassokosten müssen erstattet werden.
Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebühr müssen erstattet werden.
Inkasskosten müssen erstattet werden.
Der Beklagte wird verurteilt, Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebührt zu erstatten.
Die Klägerin hat Anspruch auf den Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2 , 286 BGB.
Der Freistellungsanspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltkosten wird automatisch zu einem Zahlungsanspruch.