Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Inkassokosten.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebühr.
Inkasskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr erstattungsfähig
Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig
Streitigkeit darüber, ob die Mahnverfahrenspauschale neben der RA-Vergütung für das streitige Verfahren erstattungsfähig ist.
Der Beklagte muss die vorgerichtlichen Kosten tragen.
Zum Hinweis, dass das Bestreiten einer Forderung vom Schuldner die Übermittlung an eine Auskunftei hindern kann
Inkassokosten sind nach § 4 Abs. 5 RDGEG erstattbar.
Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 2., 286 BGB.