Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten,sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 70,20 Euro zu zahlen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten in Höhe einer 1,0-Gebühr.
Die Klägerin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten.
Eine Zustellung ist eine von Amts wegen zu erbringende Tätigkeit
Beantragt der Gläubiger die Durchführung einer Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft, so entsteht für die Prüfung des Vermögensverzeichnisses…
Das Urteil betrifft die Auslegung von Art. 2 a und Art. 7 f der Datenschutz-Richtlinie RL 95/46/EG vom 24.20.1995, die von den Vorschriften der…
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Inkassokosten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Mahn und Inkassokosten in Höhe einer 0,65-Gebühr
Die verbleibende Klage auf Erstattung der Inkassokosten ist unbegründet.
Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kann auch dann nicht auf Pflichtwidrigkeiten aus der Zeit vor der Restschuldbefreiung gestützt werden, wenn das…