Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebühr erstattungsfähig
Wirksamkeit von allg. Geschäftsbedinungen und darin enthaltene Regelungen zu Mahnkosten.
Der Verzicht eines Inkassounternehmens auf Inkassospesen gegenüber den Wiener Linien hebt nicht die Verpflichtung der "Schwarzfahrer" zur Zahlung der…
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des Verzugsschadens. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme vorgerichtlicher…
Überlegungen zu der wirtschaftlich sehr bedeutsamen Fragestellung, welche Grenzen der Mitverschuldenseinwand des § 254 BGB (Schadensminderungspflicht)…
Hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten und vorgerichtlichen Mahnkosten besteht kein Anspruch auf Erstattung ggü. dem Schuldner.
Zum "Konzerninkasso", der Doppelbeauftragung und "geplatztem" Lastschrifteinzug
Zinsen sowie vorgerichtliche Mahn- und Inkassokosten erstattungsfähig
Mahn- und Inkassokosten müssen vom Verursacher bezahlt werden.
Die Kosten der Rechtsverfolgung müssen vom Beklagten getragen werden.