Der Beklagte muss die vorgerichtlichen Kosten tragen.
Zum Hinweis, dass das Bestreiten einer Forderung vom Schuldner die Übermittlung an eine Auskunftei hindern kann
Inkassokosten sind nach § 4 Abs. 5 RDGEG erstattbar.
Es besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 2., 286 BGB.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Inkassokosten.
AG Charlottenburg | 211 C 2612/14 | Inkassokosten vorgerichtlich positiv 0,65
Wirksamkeit der Inkassozession bei RDG-Verstoß
Sehr kritische Auseinandersetzung mit der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten