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Zwangsvollstreckung: Nach den Formularen ist vor den Formularen

Autor: Udo Brückner, Vorsitzender des BDIU-Ausschusses für Gerichtsvollzieherwesen

Update März 2024: Überarbeitung der neuen ZV-Formulare

Der BDIU hat sich beim Bundesjustizministerium nach den neuen Zwangsvollstreckungsformularen erkundigt: Das BMJ wird voraussichtlich im Mai 2024 Überarbeitungen der Formulare vorlegen, die mit der Verordnung vom 16. Dezember 2022 eingeführt wurden und deren verbindliche Einführung ursprünglich zum 01.12.2023 geplant war. Diese Überarbeitungen sollen noch vor der Sommerpause vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einer Einführung der neuen Formulare in überarbeiteter Form stünde dann zum 01.09.2024 nichts mehr im Wege.

Als sicher gilt, dass die Anwendbarkeit der alten Formulare nicht nochmals verlängert wird. Diese können also nach dem 31.08.2024 nicht mehr verwendet werden.

Mit Bezug auf die Form der Forderungsaufstellungen hat der BDIU im BMJ erfahren, dass hier keine wesentlichen Überarbeitungen zu erwarten sind: Es sei durchaus richtig, dass die Forderungsaufstellung im Rahmen der ZV-Formulare nur den gesetzlich verlangten Umfang enthalte und daher möglichst kurz gehalten werden kann. Eine umfassendere und nachvollziehbare Forderungsaufstellung könne von der Gläubigerseite (dem Inkassodienstleister) dem ZV-Antrag hinzugefügt werden. Somit ist die Praxis, dass Gerichtsvollzieher zwei Forderungsaufstellungen erhalten, durchaus im Sinne des Verordnungsgebers – und wohl auch im Sinne einer effektiven Bearbeitung durch Gerichtsvollzieher.

September 2023: Referentenentwurf ZVFVÄndVO

Kurz vor Jahresende 2022 hat der Bundesrat einer umfassenden Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) zugestimmt, die neben einer Zusammenführung mit der vormals eigenständigen Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) eine weitreichende Neugestaltung der Vollstreckungsaufträge bzw. -anträge enthält. Bereits vor der Einführung der neuen Formulare hatte der BDIU seine Detailkritik und seine Verbesserungsvorschläge eingebracht. Dennoch wurden wesentliche Kritikpunkte, wie eine Eingabemöglichkeit für das Geburtsdatum zur Vermeidung von Personenverwechslungen, nicht berücksichtigt. Zum 1. Dezember 2023 greift die Nutzungspflicht für die Zwangsvollstreckungsformulare, sozusagen in der „Version 1.0“.

Noch nicht einmal ein Jahr nach der Beschlussfassung durch den Bundesrat greift das BMJ die Kritik der Formularnutzer und Formularadressaten auf und bessert nach. Mit dem Referentenentwurf zur „Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung“ (ZVFVÄndVO) veröffentlichte das BMJ am 3. August notwendige und sinnvolle Anpassungen an den Formularen, wenn man so möchte also „Version 1.1“.

Neben vielen kleinen, teils redaktionellen Änderungen enthält der Referentenentwurf auch einige deutliche Verbesserungen. So wurden nun unter anderem Eingabefelder für Geburtsdatum und Geburtsort eingeführt und die inhaltlich nicht nachvollziehbare und technisch schwer umzusetzende Trennung der Forderungsaufstellungen nach Titeln wieder aufgehoben. Dennoch bieten die Formulare für die Forderungsaufstellung weiterhin Angriffsfläche für Kritik. Zwar wurde eine Summenzeile für die Gesamtforderung (ohne laufende Zinsen) eingeführt. Dennoch müssen Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger den Saldo erst mühsam aus den Formularangaben und den Anlagen dazu (Aufstellung der Inkassokosten und eventuell eine weitere Kostenaufstellung und Zahlungsaufstellung) „zusammenbasteln“. Eine ergänzende Forderungsaufstellung aus dem eigenen Inkassosystem als Ergänzung behält daher auch weiterhin ihre Daseinsberechtigung.

Bis zum 14. September hat der BDIU Gelegenheit, den Referentenentwurf zu kommentieren und weitere Vorschläge einzubringen, wovon der Verband auch rege Gebrauch machen wird.