Einbeziehung von Zahlungsvereinbarungen durch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts
Die von Rechtsanwälten und Rechtsdienstleistern im Rahmen der Inkassodienstleistung für einen Mandanten vereinbarte Zahlungsvereinbarungen könnten aufgrund der Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie als entgeltlicher Zahlungsaufschub nach § 506 BGB n.F. anzusehen sein. Der Gesetzgeber verzichtete bislang auf eine Klarstellung im Sinne der rechtsberatenden Berufe.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (20.11.2026) besteht die Gefahr, dass auch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister eine bußgeldbewehrte Kreditwürdigkeitsprüfung durchführen müssen. Die Ausnahmeregelung der unentgeltlichen Stundung bereits bestehender Forderungen (§ 506 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F.) greift Zahlungsvereinbarungen im Zuge der Inkassodienstleistung nicht, weil typischerweise eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zur Vergütung der Vermittlungsleistung und/oder Verzugszinsen vom Schuldner übernommen werden und damit möglicherweise keine Unentgeltlichkeit oder Stundung vorliegt. Das Erfordernis der Kreditwürdigkeitsprüfung führt – neben dem erheblichen Aufwand hierfür – dazu, dass gegenüber wirtschaftlich schwachen Schuldnern Zahlungsvereinbarungen vermieden und stattdessen die Zwangsvollstreckung betrieben werden müsste, was weder im Interesse der Mandantschaft noch der Schuldner liegt. Derartige Zahlungsvereinbarungen sind auch normativ nicht mit den vom Verbraucherkreditrecht adressierten Konsumfinanzierungen vergleichbar. Sie dienen dem Schuldenabbau und der Verhinderung kosten- und eingriffsintensiver Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Es braucht daher eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme für Zahlungsvereinbarungen durch Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister – in Anlehnung an die bereits bestehende Ausnahme für gerichtliche Zahlungsaufschübe (§ 506 Abs. 4 i.V.m. § 491 Abs. 4 BGB n.F.).
Einbeziehung von Zahlungsvereinbarungen bei Inkassodienstleistungen in § 506 BGB n.F.
Durch das nun auch vom Bundesrat verabschiedete „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität“ wird § 506 BGB neu gefasst und der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts erheblich ausgeweitet.
§ 506 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. erstreckt die Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehen auf Verträge, durch die einem Verbraucher ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt wird. In der Folge fallen Zahlungsvereinbarungen im Inkasso – sofern sie entgeltlich ausgestaltet sind – formal unter den Geltungsbereich des Verbraucherkreditrechts.
Zwar enthält § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB n.F. eine Ausnahme für die unentgeltliche Stundung bestehender Forderungen, doch setzt diese Ausnahme faktisch vollständige Kostenfreiheit voraus.
Aus Sicht rechtsuchender Gläubiger und der von ihnen mit Inkassodienstleistungen beauftragten Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister ist diese Regelung äußerst problematisch, da sie die Funktionsfähigkeit einvernehmlicher Zahlungsvereinbarungen im Rahmen der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsdurchsetzung als bewährte Instrumente der konsensualen Schuldenregulierung strukturell stark erschwert bzw. faktisch verdrängt.
Einordnung von Zahlungsvereinbarungen
Insbesondere bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen nutzen Rechtsanwälte und Rechtsdienstleister Zahlungsvereinbarungen (insbesondere Ratenzahlungspläne, Teilzahlungslösungen, Stundungen in Verbindung mit anspruchssichernden Zusatzvereinbarungen) als effektives Mittel der einvernehmlichen Schuldenregulierung und zur Vermeidung kosten- und eingriffsintensiver Vollstreckungsmaßnahmen.
Hierbei handelt es sich weder um Kreditverträge und noch um eine Form der Kreditgewährung. Zahlungsvereinbarungen knüpfen an das Bestehen einer bereits fälligen Forderung an und dienen ausschließlich deren geordneter Erfüllung.
Der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ist als Teil der Forderungsdurchsetzung eine zulässige und eng berufsrechtlich regulierte Nebenhandlung der Inkassorechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Anwälte und Rechtsdienstleister handeln dabei ausschließlich im Auftrag des Gläubigers und vermitteln konsensuale Lösungen zur Realisierung bestehender Forderungen.
Das maßgebliche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ordnet Zahlungsvereinbarungen spezifisch der Forderungsbeitreibung und nicht dem Kreditwesen zu (Nr. 1000 VV RVG). Die gesetzliche Systematik ordnet die Zahlungsvereinbarung damit klar als Instrument der Streit- bzw. Forderungsregulierung im Rahmen anwaltlicher beziehungsweise inkassorechtlicher Tätigkeit ein.
Folgen der Einbeziehung
- Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505a BGB n.F.)
Unterfällt eine Zahlungsvereinbarung dem Verbraucherkreditrecht, ist eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen, die umfangreiche Informationen zu Einkommen, Ausgaben und finanzieller Situation von Schuldnern erfordert.
Diese Kreditwürdigkeitsprüfung ist in Inkassokonstellationen im Ergebnis strukturell negativ vorgeprägt, da es typischerweise um fällige oder schon titulierte Zahlungsrückstände geht. Eine positive Prognose im Sinne des § 505a Abs. 1 BGB n.F. ist daher regelmäßig ausgeschlossen, mit der Folge eines rechtlichen Abschlussverbots. Zudem ist zweifelhaft, ob viele Schuldner bereit sein werden, diese sensiblen Daten bereitzustellen oder ob sie deren Vorliegen ausreichend nachweisen können.
Eine spontane Einigung (z.B. im Rahmen von Verhandlungen oder Terminen) ist darüber hinaus ebenfalls praktisch nicht mehr möglich, da die entsprechende Prüfung vorher erfolgt sein muss.
Widerrufsrecht (§ 495 BGB)
Das Widerrufsrecht ist systematisch auf rückabwickelbare Kreditverträge zugeschnitten und entfaltet bei Zahlungsvereinbarungen keine sachgerechte Schutzwirkung. Es konterkariert sogar die Interessen des rechtsuchenden Gläubigers und negiert dabei den Umstand, dass Zahlungsvereinbarungen nur von Personen mit behördlich anerkannter Sachkunde und damit in besonderer Weise qualifizierten und zuverlässigen Personen im Zuge der rechtlichen Anspruchsdurchsetzung vermittelt werden.
Ein Widerruf führt dort lediglich zur Aufhebung der Zahlungsabrede, während
- die ursprüngliche Forderung sofort wieder in voller Höhe fällig wird,
- bestehende Forderungen, Titel und ggf. laufende Vollstreckungsmaßnahmen unberührt bleiben,
- und die Rechtsdurchsetzung unmittelbar wieder aufgenommen oder verschärft werden kann.
In der Inkassokonstellation läuft das vorgesehene Widerrufsrecht demnach ins Leere oder kann sich im Zweifelsfall sogar kontraproduktiv auswirken – nämlich durch den Verlust einer tragfähigen Einigung mit dem Gläubiger und führt im Ergebnis regelmäßig zur Weiterverfolgung der Forderung im gerichtlichen Verfahren oder in der Zwangsvollstreckung.
Informations- und Dokumentationspflichten
Die Einbeziehung von Zahlungsvereinbarungen in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts zieht umfangreiche vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten nach sich. Diese ergeben sich insbesondere aus §§ 491a, 505a, 505b BGB n.F.
Diese Pflichten sind ihrem Zweck nach auf Kreditentscheidungen vor Eingehung neuer finanzieller Verpflichtungen zugeschnitten. Sie sollen dem Verbraucher ermöglichen, unterschiedliche Kreditangebote zu vergleichen und die wirtschaftlichen Folgen einer Kreditaufnahme zu beurteilen. Auf Zahlungsvereinbarungen passen diese Pflichten weder ihrer Struktur noch ihrer Zielrichtung nach.
Für Inkassodienstleistungen besteht bereits ein eigenständiges informationsrechtliches Schutzsystem nach dem RDG. Nach § 13a RDG/§ 43d BRAO bestehen besondere Transparenzpflichten gegenüber Verbrauchern. Insbesondere der § 13a Abs. 3 und Abs. 4 RDG/§ 43d Abs. 3 und 4 BRAO sollen den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen.
Zahlungsvereinbarungen im Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen
Es steht zu befürchten, dass auch Zahlungsvereinbarungen, die im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens geschlossen und von Gerichtsvollziehern protokolliert werden, unter die Regelungen des Verbraucherkredits fallen – mit den oben aufgeführten Folgen.
Zwar ist in § 491 Abs. 4 BGB bzw. § 491 Abs. 4 BGB n.F. ein Ausnahmetatbestand vorgesehen für „Darlehensverträgen, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind“.
Auch wenn Gerichtsvollzieher nach den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen der GVGA i.V.m. §§ 802b, 762 ZPO verpflichtet sind, einen Ratenzahlungsplan zu protokollieren, dürfte ein solches Protokoll nicht mit einem nach den Vorgaben der Zivilprozessordnung errichteten gerichtlichen Protokoll gleichzusetzen sein.
Als Folge würden generell ebenfalls Zahlungsvereinbarungen, die im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens durch Gerichtsvollzieher geschlossen werden, in den Anwendungsbereich des Verbraucherkredits fallen.
Im Ergebnis erscheint ein Widerrufsrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung weder systematisch überzeugend noch vom Gesetzgeber beabsichtigt.
Systemische und rechtliche Bewertung
Die Einbeziehung von Zahlungsvereinbarungen in das Verbraucherkreditrecht führt dazu, dass über das allgemeine Zivilrecht (BGB) eine spezialgesetzlich erlaubte Rechtsdienstleistung faktisch verunmöglicht wird.
Dies stellt einen normativen Systembruch dar:
- Das RDG/die BRAO/das RVG erlauben ausdrücklich die außergerichtliche Forderungsdurchsetzung einschließlich verhandlungsweiser Erfüllungsregelungen, wie dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, sowie die hierfür vorgesehene Vergütungssystematik.
- Das Verbraucherkreditrecht überlagert diese Tätigkeit mit Pflichten, die ihrem Wesen nach auf Kreditvergabe zugeschnitten sind. Im Ergebnis wird der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zumindest substanziell erschwert bis hin zu faktisch verunmöglicht.
- Im Ergebnis wird dadurch Spezialrecht durch allgemeines Zivilrecht funktional entwertet.
Ein kohärentes Rechtssystem kann jedoch nicht gleichzeitig eine Tätigkeit erlauben und sie durch systemfremde Anforderungen praktisch blockieren.
Eine „kostenfreie“ Zahlungsvereinbarung ist keine realistische Option
Inkassounternehmen sind keine Kreditgeber, sondern anerkannte, geprüfte und regulierte Rechtsdienstleister, deren Tätigkeit auf dem Modell der entgeltlichen Fremdleistungsdurchsetzung beruht. Eine Zahlungsvereinbarung ist für Anwälte und Rechtsdienstleister keine bloße Nebenabrede, sondern
- individuell auszuhandeln,
- mit erheblichem Verwaltungs-, Überwachungs- und Kommunikationsaufwand verbunden,
- mit einem erhöhten Haftungs-, Ausfall- und Abbruchrisiken behaftet,
- regelmäßig langlaufend und betreuungsintensiv.
Eine vollständig kostenfreie Erbringung dieser Leistung ist daher betriebswirtschaftlich nicht tragfähig.
Fazit
Die Einbeziehung von Zahlungsvereinbarungen in den Geltungsbereich des Verbraucherkreditrechts
- betrifft ein Instrument der Rechtsdurchsetzung, nicht der Kreditvergabe,
- zwingt zu systemfremden Kreditwürdigkeitsprüfungen, die regelmäßig negativ ausfallen werden und somit Schuldner – unabhängig von deren Interessenlage – von der Möglichkeit abschneidet, in kleinen Raten zu zahlen,
- schafft ein für Verbraucher risikobehaftetes Widerrufsrecht, welches Rechtsuchende ungerechtfertigt benachteiligt,
- und konterkariert gerade die Interessen finanziell belasteter Verbraucher.
Im Ergebnis werden Anwälte und Rechtsdienstleister höchstwahrscheinlich von diesem Instrument Abstand nehmen, sodass dieses seit Jahrzehnten bewährte Instrument zur einvernehmlichen Schuldenregulierung künftig kaum noch zur Verfügung stehen wird.
Statt Schutz zu gewährleisten, führt die vorgesehene gesetzliche Regelung zur Verhinderung gütlicher Einigungen, zu mehr Eskalation und letztlich zu höheren Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.