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Wie (und ab wann) Inkassounternehmen den elektronischen Rechtsverkehr nutzen

Briefe, gestapelte Schriftstücke, Reihen mit überquellenden Aktenordnern: So stellt man sich klassischerweise die Schreibtische und Regale in einem Inkassounternehmen oder einer Anwaltskanzlei vor. Bislang. Denn dank der Digitalisierung verschwinden die ungeliebten Papierberge aus immer mehr Büros.

Inkassounternehmen nutzen den elektronischen Rechtsverkehr anstatt Papierberge

Ein entscheidender Schritt ist die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Und hier ist der 1. Januar 2022 ein wichtiger Stichtag. Den ab diesem Termin soll für einen großen Teil der papiergebundenen Kommunikation Schluss sein – zumindest was die Post zwischen Kanzleien und Gerichten sowie Staatsanwaltschaften betrifft.

Seit Januar kommunizieren Anwälte mit Gerichten nur noch elektronisch. Dafür benutzen sie das sogenannte besondere elektronische Anwaltspostfach, kurz: beA. Etwas Ähnliches steht auch den Inkassounternehmen zur Verfügung. Sie können das eBO nutzen, das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach. Darüber können sie beispielsweise Anträge zu Zwangsvollstreckungen an ein Gericht oder einen Gerichtsvollzieher übertragen. Und Letztere müssen – ebenfalls zum 1. Januar 2022 – bereits verpflichtend mit einem eBO ausgestattet sein, weshalb davon auszugehen ist, dass ein großer Teil der Korrespondenz in Zwangsvollstreckungsangelegenheiten zwischen den Rechtsdienstleistern und den Vollstreckungsorganen ab jetzt auf elektronischem Wege stattfinden wird.

Was bedeutet das nun für Inkassounternehme und deren Gerichtspost? Muss das Papier hier völlig verschwinden?

Zumindest ist der Prozess bis dahin klar geregelt. Zwar dürfen Inkassounternehmen noch Papier und Briefmarke in die Hand nehmen, wenn sie ihre Aufträge an die Gerichtsvollzieher erteilen. Allerdings können sie auch bereits jetzt schon ein eBO für sich einrichten. Sinnvoll ist das unbedingt. Denn zum einen vereinfacht der elektronische Übertragungsweg die Kommunikation erheblich – schneller geht es so auf jeden Fall. Zum anderen funktioniert das reibungslos mit der gängigen Inkasso-Software innerhalb der bereits bestehenden Infrastruktur rund um das EGVP (das ist das elektronische Gerichts- und Veraltungspostfach).

Spätestens ab dem 1. Januar 2024 gibt es für Inkassodienstleister ohnehin eine sogenannte passive Nutzungspflicht für das eBO. Das heißt, ab dann brauchen sie zwingend ein solches elektronisches Postfach, um digitale Schriftstücke zu empfangen.

Nützliche Detail-Infos der zuständigen Bund-Länder-Kommission zum eBO gibt es unter diesem Link