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Was ist dran, dass Inkassounternehmen »Drohungen« aussprechen?

Manchmal liest man in den Medien, dass ein Inkassounternehmen einem Schuldner »gedroht« haben soll. Auch beim BDIU gehen dazu Beschwerden ein. Was steckt dahinter? Und wie kann man sich ggf. wehren?

Drohungen von Inkassounternehmen

Hintergrund ist meistens, dass nach mehreren bereits erfolgten Maßnahmen der Schuldner über weitere rechtliche Schritte informiert wird, die sich das Inkassounternehmen nun vorbehält. Das heißt, das Inkassounternehmen hat bereits wiederholt den Schuldner auf seine Zahlungspflicht hingewiesen, dieser hat sie aber nicht erfüllt oder aber – auch das kommt nicht selten vor – gar nicht auf die Schreiben des Inkassounternehmens reagiert.

Darf ein Inkassounternehmen in diesem Zusammenhang einen Schuldner auf drohende Vollstreckungsmaßnahmen hinweisen? Selbstverständlich. Das ist dann der Fall, wenn die Forderung bereits tituliert ist. In diesem Fall könnte der Gläubiger bzw. das von ihm mandatierte Inkassounternehmen jederzeit einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, die Forderung bei dem Schuldner zu vollstrecken. Das ist sicherlich nicht angenehm, aber eine ja auch strafrechtlich relevante „Drohung“ liegt hier nicht  vor. Letztlich ist das Inkassounternehmen auch im Sinne einer für den Schuldner nachvollziehbaren Kommunikation dazu angehalten, diesen auf die Folgen der Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht hinzuweisen – insbesondere dann, wenn sie so tief eingreifende Maßnahmen wie eine Vollstreckung auslösen kann. Das gilt auch für den Fall, dass dem Gläubiger bzw. dessem Vertreter ein Haftbefehl gegenüber dem Schuldner vorliegt. Auch dann muss das Inkassounternehmen darauf hinweisen. Solche Schritte sind im nachgerichtlichen Inkasso nicht unüblich.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an, also auf die „Vorgeschichte“ der jeweiligen Forderung und der Maßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet worden sind.

Sollte es dennoch zu einem Fehlverhalten des Inkassounternehmens gekommen sein, kann sich ein Schuldner jederzeit vertrauensvoll an die Beschwerdestelle des BDIU wenden.