Stellungnahmen

Stellungnahme zum Entwurf eines Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes

Der BDIU begrüßt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit den vorgeschlagenen Änderungen konsequent als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden soll.

Durch die klarstellenden, an die Rechtsprechung angepassten Gesetzesänderungen wird weitere Rechtssicherheit für die Rechtsanwender geschaffen.

Wir haben die folgenden Anmerkungen und Änderungsvorschläge.

Zu Artikel 1 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches)

1. § 707a Absatz 1 BGB-E (i.V.m. § 736 ZPO-E, Artikel 37 Nummer 4 MoPeG)

Der mit Nummer 4 des Artikels 37 neu geregelte § 736 ZPO-E soll eine Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR ermöglichen, wenn ein Vollstreckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene GbR vorliegt und die weiteren in der Vorschrift unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Grundsätzlich ist ein solcher Abgleich zwischen den Angaben im Vollstreckungstitel und den Angaben im Gesellschaftsregister sinnvoll.

Allerdings erlaubt die Regelung des § 736 ZPO-E ohne Weiteres eine Umgehung der Zwangsvollstreckung, indem beispielsweise die Adresse oder die Gesellschafter im Register geändert werden. Dies muss nicht in der Absicht geschehen, Gläubiger zu benachteiligen, sondern kann allein aufgrund veränderter Umstände eintreten – etwa weil ein Gesellschafter sich umorientieren möchte, die Gesellschaft verlässt und die GbR nun mit einem neuen Gesellschafter fortgeführt wird oder etwa weil ein Umzug an einen neuen Geschäftssitz erfolgt ist.

In der Praxis sind jedenfalls diverse Konstellationen denkbar, aufgrund derer sich die Angaben im Vollstreckungstitel nicht mit den Angaben im Gesellschaftsregister decken würden – erst recht, wenn nach Titulierung einer Forderung Jahre oder Jahrzehnte vergehen. Das dürfte das Ziel der Norm gefährden.

Änderungsvorschlag:

Es erscheint möglich und sinnvoll, dass eine Historie bzw. eine chronologische Darstellung des Gesellschaftsnamens, von Anschrift und Sitz, der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsregister (aller in § 707 Absatz 2 BGB-E vorgesehenen Angaben) erkennbar und somit Inhalt nach § 707a Absatz 1 Satz 1 BGB-E ist. Dann wären auch alle Angaben nach § 707 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aus dem Gesellschaftsregister zu erkennen.

Deshalb schlagen wir eine dahingehende Erweiterung der erkennbaren Daten bzw. der Einträge über die Gesellschaft als Inhalt des Gesellschaftsregisters in § 707a Absatz 1 BGB-E vor. So wird ein besserer Abgleich ermöglicht, vor allem im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Hilfreich wäre es auch, an jede eingetragene GbR eine Registernummer zu vergeben und dieses im Gesellschaftsregister zur Einsichtnahme anzugeben. Durch die Vorschrift des § 707c Absatz 4 Satz 2 BGB-E sowie die in Artikel 104 MoPeG vorgesehenen Änderungen des Telemediengesetzes (TMG), mit denen es zur Pflicht wird, die Registernummer im Impressum der GbR-Webseite anzugeben, wird offensichtlich bereits davon ausgegangen, dass der GbR eine Registernummer zugeordnet wird.

Dies sollte aber dem § 707a Absatz 1 Satz 1 BGB-E, der den Inhalt des Gesellschaftsregisters regelt, ebenfalls bereits zu entnehmen sein.

2. § 707a Absatz 2 Satz 2 BGB-E

Der mit Artikel 1 Nummer 3 vorgeschlagene § 707a Absatz 2 Satz 2 BGB-E regelt, dass der Name eine Bezeichnung enthalten muss, die die Haftungsbeschränkung kennzeichnet, wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet.

In der Gesetzesbegründung wird auf die vergleichbare Regelung des § 19 Absatz 2 HGB verwiesen. Dessen ungeachtet schlagen wir im Interesse der Klarheit eine Änderung vor.

Änderungsvorschlag:

Wir schlagen vor, ähnlich wie in § 4 GmbHG, näher auszuführen, mit welcher Bezeichnung die Angabepflicht nach § 707a Absatz 2 Satz 2 BGB-E als erfüllt gilt (z.B. „mit beschränkter Haftung“ oder im Fall, dass sich nur mehrere GmbH, ohne Beteiligung einer natürlichen Person als Gesellschafter, zusammenschließen „GmbH-GbR“). Dies sollte zumindest aus der Gesetzbegründung hervorgehen.

3. § 712 Absatz 2 BGB-E

In § 712 Absatz 2 BGB-E wird folgendes geregelt: Wenn ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft eintritt, mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.

Wenn eine Forderung gegen einen Gesellschafter der GbR vorliegt, kann diese Regelung die Folge haben, dass dieser Schuldner einen Zugriff auf seinen Anteil relativ einfach und signifikant schmälern kann, dass neue Gesellschafter in die GbR aufgenommen werden.

Obgleich die bewusste Anteilsreduzierung durch ausschließlich zu diesem Zweck erfolgende Gesellschafteraufnahme wohl nicht die übliche Praxis darstellen dürfte, machen wir dennoch den folgenden.

Änderungsvorschlag:

Um eine bewusste Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden, sollte die Regelung dahingehend ergänzt werden, dass eine Anteilsverminderung nicht zulässig ist, wenn sie offensichtlich zur Schädigung eines Gläubigers eines Gesellschafters vorgenommen wird.

4. § 712a Absatz 1 Satz 2 BGB-E

In § 712a Absatz 1 Satz 2 BGB-E wird geregelt, dass das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht, wenn dieser sich bis dahin gegenüber dem vorletzten Gesellschafter zur Übernahme bereit erklärt hat.

Aus der Regelung geht nicht hervor, was passiert, wenn sich der letzte Gesellschafter nicht mit der Übernahme des Vermögens einverstanden erklärt. Hat der letzte Gesellschafter dann nach § 731 BGB-E die Gesellschaft zu kündigen und ist er dann für die Liquidation nach § 736 BGB-E zuständig?

Zum Gesellschaftsvermögen nach § 713 BGB-E gehören auch die gegen die Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeiten. Darüber hinaus ist nicht ohne weiteres erkennbar, gegen wen der Gläubiger einer Forderung diese weiter geltend machen kann, wenn es an einer Übernahmeerklärung des letzten Gesellschafters fehlt.

Änderungsvorschlag:

Klarstellende, ggf. verweisende Regelung, was in diesem Fall passiert.

5. § 726 BGB-E

Die vorgesehene Vorschrift zur Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters ist an sich begrüßenswert.

Wir befürchten allerdings, dass die Sechsmonatsfrist einem Gesellschafter, der Schuldner einer Forderung ist, die Möglichkeit eröffnet, dem Gläubiger Vermögen vorzuenthalten, wenn er sich aus der Gesellschaft herauszieht

Zu Artikel 35 (Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes)

Änderungsvorschlag:

Unter Nummer 4 Buchstabe b des Artikels 35 sollte bezüglich § 16 Absatz 2 RDG-E der nach Satz 1 neu einzufügende Satz – klarstellend – wie folgt lauten:

„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des Registergerichts und der Registernummer nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a Name und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter anzugeben.“

Durch diese Ergänzung wäre deutlicher zu erkennen, dass auch die anderen Angaben aus § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 RDG in jedem Fall dem Registergericht mitzuteilen sind.

Zu Artikel 37 (Änderungen der Zivilprozessordnung)

Hilfsweiser Änderungsvorschlag:

Wir gehen davon aus, dass § 707a Absatz 1 BGB-E in Einklang mit den oben unter II./1. gemachten Vorschlägen hinsichtlich des Inhalts des Gesellschaftsregisters erweitert werden kann.

Wenn dies wider Erwarten nicht geschieht , sollte der mit Nummer 4 des Artikels 37 MoPeG neu geregelte § 736 ZPO-E wie folgt ausgestaltet werden:

Auch wenn eine Titulierung schon lange zurückliegt, ist eine Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) Der Vollstreckungstitel liegt für oder gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor

und

b) es handelt sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um die gleiche Gesellschaft.