Am 1. Oktober 2021 ist das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt in Kraft getreten. Dieses führte zu einigen Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). In diesem Zusammenhang wurde in § 7 Satz 1 und 2 RDGEG eine Übergangsregelung zu § 13 Absatz 2 RDG geschaffen, die eine Verpflichtung für vor dem 1. Oktober 2021 registrierte Inkassodienstleister nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 RDG enthält, der zuständigen Aufsichtsbehörde die Ausübung bestimmter Tätigkeiten zu melden.
Den anliegenden Leitfaden hat der BDIU Anfang des Jahres an die aufsichtführenden Gerichte übermittelt. Damit einher ging die Bitte an die Aufsichten, den Inkassodienstleistern in ihrem Aufsichtsgebiet eine klare Handreichung zu geben, aus der hervor geht, welche Tätigkeiten und Rechtsgebiete gemäß § 7 RDGEG gemeldet werden müssen.
Der BDIU-Leitfaden wird Ihnen dabei helfen, die Meldepflicht entsprechend § 7 RDGEG zu prüfen und ggf. durchzuführen. Bei konkreten Fragen unterstützen wir Sie gern.