Stellungnahmen

Kreditzweitmarktförderungsgesetz: Stellungnahme zum Regierungsentwurf

Zusammenfassung der BDIU-Stellungnahme zum Regierungsentwurf:

  • Das Gesetz würde den Sekundärmarkt für notleidende Kredite nicht wie von der Richtlinie intendiert fördern, sondern hemmen. Eine BDIU-Befragung zum Gesetzentwurf zeigt: Drei Monate vor Anwendungsbeginn haben zehn Prozent der am Markt aktiven Unternehmen bereits entschieden, das spezifische Geschäftsfeld zu verlassen. Mehr als die Hälfte der Unternehmen zögert noch mit einer Entscheidung. Grund sind die umfangreichen Bürokratiekosten, die das Gesetz einzelnen Unternehmen abverlangen wird.
  • Während der große Teil der bürokratiefördernden Regelungen der Richtlinie immanent ist, hat die Bundesregierung mit den §§ 31 Abs. 3, 32 bis 36 KrZwMFöG-E umfangreiche Berichts- und Reportingpflichten vorgeschlagen, die weit über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehen. Dass diese Pflichten den Zweck der Richtlinie fördern, wird in der Gesetzesbegründung nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht erkennbar. Sie sind unverhältnismäßig.
  • Die grundsätzliche Entscheidung, die Richtlinie in einem neuen Gesetz mit redundanten Aufsichtsstrukturen bei der BaFin umzusetzen, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Bundesregierung hat im Europäischen Gesetzgebungsverfahren erkannt, dass Kreditdienstleistungen von in Deutschland bereits hinreichend regulierten Inkassodienstleistern erbracht werden. Deshalb hat sich die Bundesregierung – bedauerlicherweise ohne politischen Erfolg – im damaligen Trilog für eine Öffnungsklausel eingesetzt, die es ermöglicht hätte, Inkassodienstleister aus dem Anwendungsbereich zu nehmen. Dass die Richtlinie dann nicht minimalinvasiv mit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ohnehin vorgesehener Aufsicht beim Bundesamt für Justiz umgesetzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Wege und Möglichkeiten dazu hat der BDIU bereits im November 2022 aufgezeigt.