Wichtig zu wissen ist: Wer eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht bezahlt, verursacht beim Gläubiger einen sogenannten Verzugsschaden. Diesen Verzugsschaden kann der Gläubiger vom Schuldner erstattet verlangen. Dazu zählen dann auch die Kosten für das Inkasso.
Wie hoch diese sein dürfen, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzlich gilt: Egal ob nun ein Anwalt oder ein Inkassodienstleister beauftragt werden – das maximal dafür zu erstattende Geld ist gleich hoch bemessen. Im § 4 Abs. 5 RDGEG (das ist das „Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz“) heißt es dazu: Inkassounternehmen dürfen für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nicht mehr berechnen als Rechtsanwälte.
Das heißt: In der Praxis orientieren sich die Inkassokosten an den einzelnen Gebührenschritten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Nachschlagen lassen sich diese Sätze in der sogenannten Schwarzwälder Gebührentabelle. Die Kosten staffeln sich dabei jeweils nach der Summe der Hauptforderung. Je höher also die dem Inkasso zugrunde liegende offene Rechnung, desto höher sind auch die Kosten. Darüber hinaus gibt es Staffelungen für den jeweiligen Vergütungssatz. Die Regelvergütung ist der einfache beziehungsweise der 1,0-fache RVG-Satz. Alles das lässt sich beim Blick in die Gebührentabelle leicht herausfinden. Aktuelle Übersichten sind im Netz zu finden – beispielsweise hier.
Wie hoch der veranschlagte Gebührensatz nun ist, hängt vom Einzelfall ab. Als Faustregel kann man jedoch sagen: Höher als eine 1,3-fache RVG-Gebühr sind die Kosten für eine außergerichtlich angemahnte Forderung normalerweise nicht. Zu diesem RVG-Satz kommen dann häufig noch Auslagen und gegebenenfalls Mehrwertsteuer, wenn der Auftraggeber (also der Forderungsgläubiger) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Diese Auslagenpauschalen für Porto, Telefonie und sonstige Korrespondenz betragen dabei 20 Prozent der Gebühren, maximal jedoch 20 Euro.
Übrigens sind Inkassodienstleister daran interessiert, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Dafür gibt es einen einfachen Grund: Der Auftraggeber muss sie nämlich selbst tragen, wenn beim Schuldner tatsächlich nichts zu holen ist. Es wäre also sehr unwirtschaftlich für den Gläubiger, wenn Inkassounternehmen die Kosten der Beitreibung unnötig in die Höhe treiben würden.