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Inkassokosten: Fair und gerecht

Andrea Schweer, Vorsitzende des BDIU-Rechtsausschusses, erklärt, auf welchen gesetzlichen Vorschriften die Berechnung von Inkassokosten basiert.

Andrea Schweer

Andrea Schweer ist Vorsitzende des BDIU-Rechtsausschusses

Gelegentlich hört man den Vorwurf, Inkassounternehmen würden für ihre Rechtsdienstleistungen zu hohe Preise verlangen. Frau Schweer, sind Inkassounternehmen Kostentreiber?

ANDREA SCHWEER I Ganz klar nein!

Der Gebührenrahmen ist mit dem »Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (GguG)« klar vom Gesetzgeber definiert worden. Gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) dürfen Inkassounternehmen für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, nicht mehr berechnen als Rechtsanwälte. Inkassounternehmen werden durch diese Vorschrift gezwungen, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu beachten. Im vorgerichtlichen Bereich verhindert allein schon diese Vorschrift einen Missbrauch.

Im nachgerichtlichen Bereich regelt der § 788 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass Inkassokosten nicht künstlich aufgebläht werden können, denn an den Zahlungspflichtigen können nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung weiterberechnet werden.

Außerdem sind die Gläubiger, in deren Auftrag Inkassounternehmen die Forderungen einzutreiben versuchen, und auch die Inkassounternehmen selbst daran interessiert, die Kosten so gering wie möglich zu halten, da man diese ja selber tragen muss, wenn beim Schuldner tatsächlich nichts zu holen ist. Es wäre daher sehr unwirtschaftlich für den Gläubiger, wenn Inkassounternehmen die Kosten der Beitreibung künstlich in die Höhe treiben würden.

Welche Kosten dürfen Inkassounternehmen beziehungsweise Gläubiger auf den Zahlungspflichtigen umlegen – und welche nicht?

ANDREA SCHWEER I Inkassounternehmen und Gläubiger schließen einen Vertrag, der die Modalitäten der Beitreibung regelt.

Ist der Schuldner gemäß § 286,288 BGB in Verzug, so muss er für den Schaden aufkommen, der dem Gläubiger dadurch entsteht, dass er die Forderung des Gläubigers nicht rechtzeitig beglichen hat. Darunter fallen Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Ermittlungskosten, Gerichtskosten usw.

Selbstverständlich können diese Kosten nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Die Grenzen definieren, wie bereits erwähnt, die einschlägigen Gesetze.

Vielen Dank für das Gespräch!