Das Bundesministerium der Justiz hat seinen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften veröffentlicht. Ziel dieses Entwurfs ist, die Überwachung und Regelungen der rechtsberatenden Berufe insbesondere Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater zu vereinheitlichen und zu modernisieren. Diese Berufe, die durch spezielle Kammern organisiert und überwacht werden, sollen künftig einer zentralen Aufsicht unterstellt sein, was zu einer effektiveren und gleichmäßigen Durchsetzung der Berufsstandards führen soll. Der Entwurf umfasst auch strengere Vorschriften für Compliance und Berichterstattung, um die Transparenz in diesen Berufen weiter zu verbessern.
Nach erster Durchsicht des Entwurfs lässt sich feststellen, dass dieser keine unmittelbare Relevanz für Inkassounternehmen hat. Die geplanten Änderungen betreffen im Wesentlichen die rechtsberatenden Berufe wie Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater, die in Kammern organisiert sind und ihren eigenen besonderen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen und wirken sich nicht auf den Bereich der Inkassodienstleistungen aus.
Der Referentenentwurf des Justizministeriums sieht vor, die Zuständigkeit für Aufsichtsmaßnahmen zu zentralisieren und durch eine einheitliche Aufsichtsbehörde umzusetzen. Damit sollen alle rechtsberatenden Berufe den gleichen hohen Standards genügen und eine qualitativ hochwertige Beratung gewährleisten. Zusätzlich sollen einheitliche Regelungen für Disziplinarverfahren eingeführt werden, etwa durch klare Vorschriften zu Sanktionen bei Pflichtverletzungen sowie durch detaillierte Anforderungen für die Lizenzierung und berufliche Fortbildung. Mit diesen Maßnahmen sollen Rechtsanwälte und andere Kammerberufe eine höhere Rechenschaftspflicht erfüllen, regelmäßige Berichte vorlegen und standardisierte Audits durchlaufen, um die Einhaltung gesetzlicher und ethischer Vorgaben sicherzustellen.
Artikel 14 des Referentenentwurfs sieht eine Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes vor. In § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „in Textform“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. Es handelt sich um sprachliche Anpassungen aus systematischen Gründen ohne inhaltliche Auswirkungen. Das bisher in § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 3 RDG jeweils vorgesehene Erfordernis der „Textform“, das sich terminologisch an die zivilrechtliche Vorschrift des § 126b BGB anlehnt, soll durch die im Verwaltungsverfahrensrecht übliche Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt werden, da es sich bei § 13 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 Satz 3 RDG um öffentlich-rechtliche und nicht um privatrechtliche Formerfordernisse handelt.
Der BDIU wird den weiteren Gesetzgebungsprozess beobachten und bei relevanten Änderungen informieren.