Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs eines Inkassounternehmens auf die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten
Die Kosten eines Inkassounternehmens können grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat
Die Klägerin vertieß mit der Beauftragung eines Inkassounternehmens gegen ihre Schadensminderungspflicht.
Inkassokosten werden als erstattungsfähig angesehen.
Beklagte wird verurteilt, die entstandenen Inkasso- und Mahnkosten zu erstatten.
Inkassokosten sind als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Der Kläger kann Ersatz der Inkassokosten gem. §§ 280 I, II, 286 BGB ersetzt verlangen, da diese die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.
Positives Urteil zur Erstattung einer 1,3-Gebühr
Zum vormaligen gänzlichen Verbot von anwaltlichen Erfolgshonoraren, das keine Ausnahmen vorsah