AG Dorsten

Mahn- und Inkassokosten müssen vom Verursacher bezahlt werden.

AG Dresden

Die Kosten der Rechtsverfolgung müssen vom Beklagten getragen werden.

AG Bonn

Inkassokosten müssen erstattet werden.

AG Memmingen

Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebühr müssen erstattet werden.

AG Wiesbaden

Inkasskosten müssen erstattet werden.

AG Dresden

Der Beklagte wird verurteilt, Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebührt zu erstatten.

LG Koblenz

Die Klägerin hat Anspruch auf den Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2 , 286 BGB.

BGH

Der Freistellungsanspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltkosten wird automatisch zu einem Zahlungsanspruch.

AG Idstein

Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Inkassokosten.

OLG Schleswig

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebühr.