Inkassokosten werden als erstattungsfähig angesehen.
Beklagte wird verurteilt, die entstandenen Inkasso- und Mahnkosten zu erstatten.
Inkassokosten sind als Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB zu ersetzen.
Der Kläger kann Ersatz der Inkassokosten gem. §§ 280 I, II, 286 BGB ersetzt verlangen, da diese die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.
Positives Urteil zur Erstattung einer 1,3-Gebühr
Zum vormaligen gänzlichen Verbot von anwaltlichen Erfolgshonoraren, das keine Ausnahmen vorsah
Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner…
Keine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit als Aufgabe der registrierten Inkassodienstleister
Erlaubnis für Inkassounternehmen der Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis
Zum Anspruch auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten im Fall einer Zahlungsaufforderung, in der ein Inkassodienstleister die bevorstehenden…