Inkasskosten müssen erstattet werden.
Der Beklagte wird verurteilt, Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebührt zu erstatten.
Die Klägerin hat Anspruch auf den Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2 , 286 BGB.
Der Freistellungsanspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltkosten wird automatisch zu einem Zahlungsanspruch.
Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Inkassokosten.
Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe einer 1,3-Gebühr.
Inkasskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr erstattungsfähig
Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig
Streitigkeit darüber, ob die Mahnverfahrenspauschale neben der RA-Vergütung für das streitige Verfahren erstattungsfähig ist.
Der Beklagte muss die vorgerichtlichen Kosten tragen.