Das Bundesjustizministerium arbeitet an der Evaluierung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt. Dies ist am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten und soll nach drei Jahren evaluiert werden. Hierbei soll insbesondere in den Blick genommen werden, in welchem Umfang die Anwaltschaft von den neuen Möglichkeiten zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren und zur Prozessfinanzierung Gebrauch gemacht hat, ob dabei Risiken für die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sichtbar geworden sind und ob die Begrenzung auf Geldforderungen von höchstens 2.000 Euro angemessen ist.
Darüber hinaus besteht aber auch zu allen anderen Punkten, die Gegenstand des Gesetzes waren, die Möglichkeit zur Stellungnahme. Dies betrifft die u. a. die Abgrenzung der Tätigkeitsbefugnisse von Inkassodienstleistern.
Die Frage des Spannungsverhältnisses zwischen § 4 RDG und der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB, das nach der Konzeption des Gesetzentwurfs insbesondere durch eine gründliche Prüfung der Befugnisse der Inkassodienstleister durch die Aufsichtsbehörden gelöst werden sollte, wurde zwischenzeitlich in einem von der Verbraucherzentrale Bund eingeholten, von Professor Dr. Rott erstellten Gutachten vom Dezember 2023 angesprochen. Hierbei ist für das BMJ von Interesse, ob Fälle bekannt geworden sind, in denen die verwaltungs- und zivilrechtliche Bewertung letztlich doch auseinandergefallen sind.
Schließlich enthält das Gesetz verschiedene Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher nach § 13b RDG. Insoweit wurde in dem genannten Gutachten u. a. die Frage erörtert, ob bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher insbesondere auch dann eine Informationspflicht bestehen sollte, wenn eine Forderung nicht mehr weiterverfolgt wird.
Zurzeit sammelt der BDIU Input seiner Mitglieder und wird in der ersten Hälfte des Monats Januar 2025 seine Stellungnahme zur Evaluierung erstellen.