Anlass des Gesetzgebungsverfahrens
Mit der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) soll unionsweit der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert werden.
Mit dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz soll die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden: Die in der Richtlinie vorgesehenen Regelungen müssen ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden.
Für die Umsetzung der Richtlinie sieht der Gesetzentwurf die Schaffung eines neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vor, der Anwendungsbereich für Verbandsklagen soll erweitert werden, einheitliche Kriterien für grenzüberschreitend tätige qualifizierte Einrichtungen werden geschaffen, es werden Abhilfeklagen geschaffen, mit denen Verbraucher bei Verbraucherrechtsverstößen gegen Unternehmen klagen können und Klagen auf Unterlassungs- und Abhilfeentscheidungen erhalten verjährungshemmende Wirkung für Verbraucher.
Betroffenheit der Inkassobranche
Wie alle am Wirtschaftsleben beteiligten Unternehmen sind die Unternehmen der Inkassobranche von den vorgesehenen neuen Regelungen zu Verbandsklagen betroffen. Inkassodienstleister stehen besonders im Fokus der Arbeit der Verbraucherzentralen und anderen Verbraucherverbände.
Nach Inkrafttreten des Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetzes werden weitere Klagen von Verbraucherverbänden gegen Unternehmen aus dem Bereich der Inkassobranche erwartet.
Zum Gesetzentwurf im Allgemeinen
Der BDIU sieht mit Sorge die Möglichkeit des Missbrauchs des Instruments der Verbraucherklage. Das Instrument kann als Drohkulisse missbraucht werden: Die Androhung einer öffentlichkeitswirksamen Sammelklage ist geeignet, um Unternehmen oder ganze Branchen zu erpressen.
Der Gesetzentwurf enthält noch viele Rechtsunsicherheiten für potenziell betroffene Unternehmen. Insbesondere müssen Klagerisiken für Unternehmen besser einschätzbar sein, damit sie ggf. Rückstellungen bilden können. Vor diesem Hintergrund sollte die Möglichkeit eines späteren Opt-Ins für Verbraucher auf jeden Fall ausgeschlossen bleiben.
Die Verjährungshemmung für von einer Musterfeststellungs- oder Abhilfeklage betroffene Verbraucheransprüche sollte ebenfalls im Sinne der Rechtssicherheit für betroffene Unternehmen möglichst eng ausfallen.
[Kritik und Vorschläge des BDIU im Einzelnen finden Sie in der vollständigen Stellungnahme zum Download auf dieser Seite.]