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Rechtstipp BDSG-Novelle
Berlin, 29. März 2010 – Zum 1. April 2010 tritt ein weiterer Teil der BDSG-Novelle in Kraft. Die neuen Bestimmungen regeln, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien Daten über säumige Zahler erhalten dürfen. Keine Änderungen ergeben sich für Gläubiger, die offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zum Realisieren übergeben, wie jetzt der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU), Berlin, informiert.
Die mit der Novelle neu eingeführten Bestimmungen zu § 28a BDSG regeln vielmehr die Arbeit von Auskunfteien.
Auskunfteien dürfen demnach Schuldnerdaten nur erhalten, wenn
- die Forderung rechtskräftig tituliert ist oder
- die Forderung nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner bestritten worden ist oder
- der Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt hat oder
- der Schuldner nach Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung der Daten an die Auskunftei mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger oder etwa das beauftragte Inkassounternehmen den säumigen Zahler rechtzeitig, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung darüber unterrichtet hat, dass seine Daten an eine Auskunftei übermittelt werden würden, und der säumige Zahler die Forderung nicht bestritten hat oder
- das der Forderung zugrundeliegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Gläubiger beziehungsweise sein Vertreter den Schuldner über die bevorstehende Übermittlung seiner Daten informiert hat.
