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Gespür, Geschick und abgestufter Druck – die Inkassobranche
Inkasso-Unternehmen grenzen sich gegen betriebseigene Mahnabteilungen und gegen Rechtsanwälte ab. Sie benötigen eine Erlaubnis des Gerichtspräsidenten und unterliegen seiner Aufsicht. Wesentliche Voraussetzung für die Inkasso-Erlaubnis durch den Präsidenten des Landes- oder Amtsgerichts sind Zuverlässigkeit, also strafrechtliche Unbescholtenheit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie Sachkunde im Bürgerlichen Recht, im Handels- und Gesellschaftsrecht, im Zivilverfahrens-, im Vollstreckungs- und im Kostenrecht.
von Dr. Carsten D. Ohle, ehemaliger Geschäftsführer des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.
Die Sanktionen reichen von der Missbilligung bis zur Entziehung der Erlaubnis, einem Berufsverbot. Die vorgerichtliche Einziehung zeigt eine Erfolgsquote von rund 60 Prozent. Sie kann bei nachgerichtlicher Einziehung auf insgesamt über 80 Prozent steigen.
Folgende Aufgaben sind typisch:
Vorgerichtliche Einziehung kaufmännisch ausgemahnter, von Schuldnern unbestrittener (notleidender) Forderungen.
Abgabe von Forderungen an Rechtsanwälte zur Durchführung von Gerichtsverfahren zur Titulierung als Voraussetzung für spätere Beitreibungsmaßnahmen.
Nachgerichtliche Beitreibung titulierter Forderungen inklusive der Durchführung der Mobiliar-Zwangsvollstreckung mit Gerichtsvollziehern sowie der Abgabe von Forderungen an Rechtsanwälte zur Durchführung gerichtlicher Zwangsvollstreckung als Voraussetzung weiterer Beitreibungsmaßnahmen.
Forderungsüberwachung von zeitweilig uneinbringlichen Forderungen zwecks neuer Beitreibungsmaßnahmen.
Inkasso-Unternehmen suchen die gesetzliche Zwangsvollstreckung und die mit ihr verbundenen Kosten zu vermeiden beziehungsweise nur gezielt im Einzelfall einzusetzen. Gleichwohl bedeutet dem Schuldner schon die Einschaltung eines Inkasso-Unternehmens, dass der Gläubiger es mit der Verfolgung seiner Forderung ernst meint und die Bezahlung konsequent und langfristig einfordern wird. Kurzum: Inkasso setzt sich zusammen aus Psychologie, Taktik und Beharrlichkeit.
Inkassokosten sind nicht gesetzlich geregelt, sondern werden kaufmännisch kalkuliert und vereinbart. Branchentypisch sind im Wesentlichen drei Vergütungssysteme, nämlich die Berechnung jeder Einzelleistung, die pauschale Berechnung von Leistungsabschnitten und die Erfolgsprovision. Aber auch Mischformen kommen vor. Im ersten Fall zahlt der Auftraggeber - letztlich über den Verzugsschadenersatz der Schuldner - nur tatsächlich erbrachte Einzelleistungen. Die Pauschalberechnung knüpft nach BRAGO-Systematik (Bundes-Rechtsanwalts-Gebührenordnung) an Leistungsabschnitte (allgemeine Inkassobearbeitung, Anbahnung, Abschluss und Überwachung von Abzahlungsvergleichen) an oder richtet sich nach Leistungsinhalten (allgemeine Bearbeitungskosten, Mahntätigkeit, Sach-, Kontoführung).
Der Auftraggeber hat gegen den Schuldner Anspruch auf Ersatz des ihm durch dessen Zahlungsverzug entstandenen Schadens, also auch seiner Inkassokosten. Für die Erfolgsprovision gilt dies nach überwiegender Meinung allerdings nicht. Wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers ist der Ersatzanspruch an Voraussetzungen geknüpft, denen zugrunde liegt, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens davon ausgehen konnte und durfte, dass die Forderung ohne Einschaltung von Rechtsanwälten oder Gerichten einzuziehen sein werde. So muss die Forderung unstreitig sein, der Schuldner darf gegenüber dem Gläubiger keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben oder deren Bezahlung endgültig verweigert haben. Die Inkassokosten sollten Rechtsanwaltskosten nicht übersteigen. Zumeist wird dem Gläubiger jedenfalls Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten in Höhe der Pauschalvergütung zugebilligt.
Erschienen in der Neuen Juristischen Wochenschrift NJW, Ausgabe 43/2003
